Gerichte haben ja zu diversen Beschränkungen die unterschiedlichsten Urteile gefällt, wie man in der Wikipedia-Übersicht sehen kann:
https://de.wikipedia.org/wiki/Juristisc ... eutschland
Eine einheitliche Linie ist da kaum noch erkennbar.
Besonders krass fand ich im letzten Jahr die unterschiedlichen Begründungen aus Münster und Lüneburg zum nächtlichen Verbot von Alkoholausschank:
Münster:
"Die enthemmende Wirkung von Alkohol erscheint ohne Weiteres dazu angetan, die Wirksamkeit der zur Kontaktbeschränkung und zur Einhaltung von Mindestabständen im öffentlichen Raum erlassenen Regelungen [...] negativ zu beeinflussen. Dass die diesbezüglichen Vorgaben bei alkoholbedingter Enthemmung zwar nicht notwendigerweise vorsätzlich missachtet, aber schlicht vergessen werden können, dürfte nicht zweifelhaft sein. Im Übrigen dürfte auch davon auszugehen sein, dass die Bereitschaft zur Einhaltung hygienerechtlicher Schutzvorschriften in einer auch alkoholbedingt enthemmten Grundstimmung generell sinkt. Nach den Ausführungen des Antragsgegners haben die Erfahrungen der Vergangenheit gezeigt, dass die geltenden Maßgaben der Coronaschutzverordnung vor allem zu fortgeschrittener Stunde und mit fortschreitendem Alkoholkonsum missachtet wurden "
Lüneburg:
"Am 29. Oktober 2020 setzte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht eine Verordnung hinsichtlich einer Sperrzeit und eines Alkohol-Außer-Haus-Verkaufsverbots vorläufig außer Kraft. Die Verbote seien nicht erforderlich bzw. dies sei nicht ausreichend und in sich konsistent begründet. „Nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, dass in Gastronomietrieben in der Zeit zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr sowie im Zusammenhang mit dem Außer-Haus-Verkauf alkoholischer Getränke ein signifikantes Infektionsrisiko gegenüber dem sonstigen gastronomischen Betrieb besteht, hat der Antragsgegner nicht nachvollziehbar aufzuzeigen vermocht."
Ähnlich unterschiedlich könnte man auch zu den Ausgangssperren urteilen.