https://www.radioszene.de/151628/nrw-15 ... aeten.html
Die LfM NRW wird keinen Betreiber beauftragen, weil die Medienanstalt kein Veranstalter ist. Plattformbetrieb bedeutet, dass die LfM NRW einem oder mehreren Anbieter/-n die Übertragungskapazität überlässt und diese/-r sucht/-en die Veranstalter aus. Das Landesmediengesetz sagt dazu wenig aus. Im Grunde hat die LfM NRW den Veranstaltern gesagt, bewirbt Euch direkt und kontaktiert die Plattformbetreiber, damit diese in ihre Bewerbung Eure Programme eintragen. Jetzt ist es leider nicht bekannt, ob ein Plattformbetreiber mehr Veranstalter und Programme in seinem Angebot stehen hat, als sich direkt beworben haben. Das wäre für diese Veranstalter ein Risiko, weil wahrscheinlich niemand wusste, ob es eine Direktvergabe oder einen Plattformbetrieb geben wird. Es wusste vorher keiner, ob es mehr Bewerber als Plätze geben wird. Wären mehr Bewerber als Plätz da, würde die LfM NRW eine Direktvergabe bevorzugen. Ein Veranstalter der nur auf den Plattformbetreiber gesetzt hätte, würde bei einer Direktvergabe nicht berücksichtigt werden.
Schauen wir mal ins Landesmediengesetz:
§ 12 Zuweisungserfordernis
ZuweisungssatzungWer Rundfunkprogramme oder vergleichbare Telemedien durch terrestrische Sender verbreiten oder weiterverbreiten will, bedarf der Zuweisung einer Übertragungskapazität. Übertragungskapazitäten können Rundfunkveranstaltern, Anbietern vergleichbarer Telemedien oder Plattformanbietern zugewiesen werden…
§ 4 Verständigungsverfahren
§ 5 VorrangentscheidungBestehen keine ausreichenden Übertragungskapazitäten für alle Antragstellenden, die die Zuweisungsvoraussetzungen nach § 13 LMG NRW erfüllen, wirkt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) auf eine Verständigung zwischen den Antragstellenden hin. Sie kann bestimmen, ob das Verständigungsverfahren schriftlich, in einem Erörterungstermin oder schriftlich mit einem Erörterungstermin durchgeführt wird. Sie kann eine angemessene Frist bestimmen, innerhalb derer sich die Antragstellenden verständigen können.
Ich finde der Gesetzgeber ist im Fall des Plattformbetriebs sehe sparsam mit seinen Regelungen gewesen. Außer Vielfalt des Programmangebots, als auch Veranstaltervielfalt steht im Gesetz nicht gerade viel drin.(1) Ist eine Verständigung innerhalb der von der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) bestimmten Frist nicht zu erzielen oder entspricht die Verständigung nicht den gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2, Absatz 9 Satz 2 LMG NRW geltenden Anforderungen, trifft die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) eine Vorrangentscheidung…