Ich habe mir das jetzt noch einmal etwas genauer angeschaut:
Die Erweiterungen des Landesmediengesetzes zum stillen Verfahren wurden durch einen fraktionsübergreifenden Änderungsantrag von CDU/SPD/Grünen/FDP wegen der Corona-Situation
kurzfristig noch mit in die Verabschiedung des Landesmediengesetzes aufgenommen, damit die Medienkommission handlungsfähig bleibt.
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/d ... 7-8904.pdf
In der Begründung zu diesem Änderungsantrag steht:
„Zulässigkeitsvoraussetzung für die Durchführung eines stillen Verfahrens ist, dass die Einberufung einer Sitzung der Medienkommission aus unvermeidbaren Gründen nicht rechtzeitig möglich ist. Eine Eilbedürftigkeit ist damit impliziert. Ausdrücklich vom stillen Verfahren ausgenommen sind die Wahl und Abberufung der Direktorin oder des Direktors sowie der oder des Vorsitzenden. Ebenso sind Beschlussfassungen ausgenommen, für die
Ermessensentscheidungen getroffen werden müssen und denen daher ein
Aussprachebedarf immanent ist. Es wird klargestellt, dass die von der Medienkommission gebildeten ständigen Ausschüsse einzubinden sind; zur Art und Weise, wie diese Einbeziehung erfolgt, kann die Satzung Näheres regeln.
Im neuen Absatz 6 wird die Beschlussfähigkeit im stillen Verfahren analog zur Beschlussfähigkeit in Sitzungen festgelegt.
Zwei-Drittel der Mitglieder der Medienkommission muss danach der Beschlussfassung zu einem jeweiligen Beschlussgegenstand im stillen Verfahren zugestimmt haben. Die Möglichkeit der Wiederholung ist im stillen Verfahren ausgeschlossen (neuer Absatz 7);
bei Ablehnung des Verfahrens hat damit zwingend eine Beschlussfassung in einer Sitzung zu erfolgen“
Die Entscheidung über die Zulassungssatzung und die Ausschreibung muss daher m.E. in jedem Fall in einer Sitzung vor Ort stattfinden, egal welcher der beiden Punkte jetzt ausschlaggebend war.