Eckpunkte der Gesamtstrategie „Radio in NRW 2022“

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RadioDataSystem
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Re: Eckpunkte der Gesamtstrategie „Radio in NRW 2022“

Beitrag von RadioDataSystem »

Japhi hat geschrieben: Do 9. Jan 2020, 13:19 eine landesweite Kette
Welche??? Die von "Dein.FM", das Jugendradio was schon seit vielen Jahren so erfolgreich sendet? :bruell: :joke:

Sorry aber die landesweite Privatfunkkette in NRW ist ein alter Hut und eine Fabel aus dem Bereich der Fiktion noch dazu. Das wurde schon vor über 15 Jahren das erste Mal, ins Spiel gebracht. Eher glaube ich daran, das DAB den Durchbruch in Deutschland schafft! :rolleyes:
MainMan
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Re: Eckpunkte der Gesamtstrategie „Radio in NRW 2022“

Beitrag von MainMan »

RF_NWD hat geschrieben: Do 9. Jan 2020, 12:57 Der Kultur-und Medienauschuss des Landtags NRW beschäftigt sich heute ab 13:30 mit der Gesamtstrategie " Radio in NRW 2022" Damit in Zusammenhang werden auch zwei neue Gesetzentwürfe eingebracht.

https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/d ... -1080.html

Aus zeitlichen Gründen ist mir eine Auswertung und Einordnung der Gesetzentwürfe aktuell nicht möglich.
Die ex-BFBS Frequenzen sollen an die landesweite Privatfunk-Kette gehen, bevor diese 2021 ausgeschrieben wird.
Interessant ist eigentlich nur der letzte Absatz:

Demnach soll die Vergabe analoger Kapazitäten künftig an die Nutzung digitaler Verbreitungswege gekoppelt werden, um so einen Anreiz zur Beteiligung an DAB+ zu schaffen.
Ähnlich wird es bereits u.A. in Bayern praktiziert.
RF_NWD
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Re: Eckpunkte der Gesamtstrategie „Radio in NRW 2022“

Beitrag von RF_NWD »

Die für die Zuweisung analoger Frequenzen entscheidenden Sätze stehen im neuen Absatz 5 des § 14 Landesmediengesetz :

(5) Bei der Zuweisung landesweiter analoger terrestrischer Übertragungskapazitäten berücksichtigt
die LfM im Rahmen ihrer Vorrangentscheidung neben den Maßgaben des Absatzes 2 Satz 4,

1. inwieweit das Angebot strukturell zur Sicherung lokalen Hörfunks in Nordrhein-Westfalen beiträgt,

2. inwieweit das Angebot landesweit zur Versorgung mit journalistischen Inhalten durch redaktionelle Strukturen in Nordrhein-Westfalen beiträgt und

3. ob der Anbieter über ein Digitalkonzept für die Versorgung mit Hörfunkprogrammen und hörfunkähnlichen Telemedien in Nordrhein-Westfalen verfügt, insbesondere auch digitale terrestrische Übertragungswege nutzt.“

An der schon von der Vorgängerregierung vorgenommenen Priorisierung einer landesweitenprivaten Kette
bei Neuvergabe von Frequenzen ändert sich also nichts. Interessen ö.r Anbieter z.B. der DLF bleiben unberücksichtigt.

Anmerkung: Übrigens dürfte die heutige Sitzung des Medienausschusses eine ungewohnt hohe Zuhörerschaft und journalistische Aufmerksamkeit gehabt haben, wegen des TOP 5.
https://www1.wdr.de/nachrichten/landesp ... o-100.html
ich würde es aber begrüßen, wenn dies Thema hier im Forum weiter draussen vor bleibt. Muss hier nicht nochmal alles durchgekaut werden.
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Re: Eckpunkte der Gesamtstrategie „Radio in NRW 2022“

Beitrag von SeltenerBesucher »

Das ganze Konstrukt würde heute einer verfassungsmäßigen Überprüfung nicht standhalten. Es wäre interessant zu erfahren, was Wettbewerbskommissare von dieser Gesetzgebung halten.

1987: Opposition fordert einen medienpolitischen Neuanfang.
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/d ... 8714|11|11

Wie schnell Parteien ihre Forderungen vergessen, wenn sie selbst die Regierung übernehmen, zeigt die CDU in NRW.

https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/d ... 14%7C6%7C6

Und wie wurde 1991 darüber gedacht?
https://pub.uni-bielefeld.de/download/1 ... CT4493.pdf

An der Staatlichen Frequenzverwaltung hat sich bis heute nichts geändert. Rundfunkfreiheit sieht anders aus. Wie sieht man z.B. in Berlin.
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Re: Eckpunkte der Gesamtstrategie „Radio in NRW 2022“

Beitrag von zerobase now »

MainMan hat geschrieben: Do 9. Jan 2020, 18:34
Demnach soll die Vergabe analoger Kapazitäten künftig an die Nutzung digitaler Verbreitungswege gekoppelt werden, um so einen Anreiz zur Beteiligung an DAB+ zu schaffen.
Ähnlich wird es bereits u.A. in Bayern praktiziert.
Das wäre ein durchaus sinnvoller Ansatz, ABER leider stehen ja derzeit in NRW gar keine Kapazitäten für DAB zu Verfügung. Der Himmel weiss, wann das soweit sein wird, und ob es überhaupt dazu kommt. Hinzu kommt, dass "kleinere" Anbieter damit direkt raus sind. Ein Doppelausstrahlung wird dann jedenfalls nicht ganz billig. Da kann man sich finanziell ganz schnell dran verheben, wenn man da über die Schmerzgrenze hinaus gehen muss.
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Re: Eckpunkte der Gesamtstrategie „Radio in NRW 2022“

Beitrag von SeltenerBesucher »

zerobase now hat geschrieben: Fr 10. Jan 2020, 08:57
MainMan hat geschrieben: Do 9. Jan 2020, 18:34 Demnach soll die Vergabe analoger Kapazitäten künftig an die Nutzung digitaler Verbreitungswege gekoppelt werden, um so einen Anreiz zur Beteiligung an DAB+ zu schaffen.
Ähnlich wird es bereits u.A. in Bayern praktiziert.
Das wäre ein durchaus sinnvoller Ansatz, ABER leider stehen ja derzeit in NRW gar keine Kapazitäten für DAB zu Verfügung. Der Himmel weiss, wann das soweit sein wird, und ob es überhaupt dazu kommt. Hinzu kommt, dass "kleinere" Anbieter damit direkt raus sind. Ein Doppelausstrahlung wird dann jedenfalls nicht ganz billig. Da kann man sich finanziell ganz schnell dran verheben, wenn man da über die Schmerzgrenze hinaus gehen muss.
Steht die 103,0 MHz schon zur Verfügung? Noch ist BFBS aufgeschaltet und ich schätze das wird sich in diesem Jahr nicht ändern. Auch wenn die LfM die landesweite UKW-Kette ausschreibt, wird es noch länger dauern, bis ein neues Programm da aufgeschaltet wird.

Im neuen Gesetz steht nichts von der Gewichtung, die die Medienkommission vornehmen muss. Nehmen wir mal an, für die strukturelle Sicherung des Lokalfunks gibt es 5 Punkte und ein anderer Anbieter holt die 5 Punkte in einem anderen Bereich, z.B. Vielfalt. Noch ist nichts entschieden. Ähnliche Vermutungen wurden vor der Vergabe an Metropol FM angestellt.

Die Kosten für die 103,0 MHz wurden bereits vor Jahren auf 194.259 € beziffert. Das war der Preis für Genehmigungspflichtige Endnutzerpreise für Einzelstandorte. Dortmund 106,0 MHz wurde mit 23.761 € beziffert. Wenn man für alle anderen Standorte etwa 13.000 € einrechnet, dann wird man locker allein für UKW auf 600.000 bis 700.000 € kommen, dazu kommt noch DAB+, Kabel und Satellit. Die 600 – 700 TsD. können die 15 anderen Anbieter im DAB+-Mux ins Programm stecken oder sich sparen. Wen wollen die Verleger angreifen? 1Live! 1Live hat eine treue Zielgruppe, die mit dem Programm aufgewachsen ist. Der stärkste Sender steht in Ostwestfallen und dort sind die Lokalradios sehr erfolgreich. Die werden sich nur selbst Konkurrenz machen und nicht dem WDR, der in OWL sowieso nicht eine starke Position hat. Die Verleger rechnen sich das alles schön. Auch wenn es über 30 Frequenzen werden, wird das ganze Netz im Rheinland sehr löchrig sein. Die technische Expertise fehlt den Verlegern vom Start ihrer Lokalfunk-Funkzel und nach 30 Jahren haben sie nichts dazu gelernt. Das trifft nicht auf alle zu, in Bielefeld hat man dazugelernt. In anderen Bereichen eher nicht.
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Re: Eckpunkte der Gesamtstrategie „Radio in NRW 2022“

Beitrag von zerobase now »

SeltenerBesucher hat geschrieben: Fr 10. Jan 2020, 12:18
Die Kosten für die 103,0 MHz wurden bereits vor Jahren auf 194.259 € beziffert. Das war der Preis für Genehmigungspflichtige Endnutzerpreise für Einzelstandorte. Dortmund 106,0 MHz wurde mit 23.761 € beziffert. Wenn man für alle anderen Standorte etwa 13.000 € einrechnet, dann wird man locker allein für UKW auf 600.000 bis 700.000 € kommen, dazu kommt noch DAB+, Kabel und Satellit. Die 600 – 700 TsD. können die 15 anderen Anbieter im DAB+-Mux ins Programm stecken oder sich sparen.
Mein Reden, da sind wir dann mit DAB+ Ausstrahlung schnell mal bei einer siebenstelligen Summe. Wer kann und vor allem will das aufbringen? Den Verlagen steht ja auch das Wasser finanziell bis zum Hals. Die werden sich überlegen, ob sich so eine Investition lohnt. Der Anteil vom Werbekuchen wird ja auch nicht größer, im Gegenteil.
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Re: Eckpunkte der Gesamtstrategie „Radio in NRW 2022“

Beitrag von SeltenerBesucher »

Die werden sich das nicht überlegen, sie werden es machen. Deren Geschäft basiert auf Wettbewerbsverhinderung und Schaffung von Monopolen. Das haben sie im Zeitungsgeschäft erfolgreich bewiesen und im Hörfunkbereich ist es nicht anders. Es spielt keine Rolle, ob es Gewinn bringt. Ein großer Teil der NRW-Lokalradio bringt nur Verluste, die man mit wenigen erfolgreichen Sendern versucht aufzufangen. Dabei gibt es regionale Unterschiede. Erst werden sie es machen, dann die Verluste beklagen und versuchen die Standards nach unten zu drücken. Es geht nur darum ein Monopol aufrecht zu erhalten, damit die Werbetreibenden nicht zum Wettbewerber gehen können. Der Inhalt spielt dabei keine Rolle. Es geht nicht darum mit einem besseren Produkt zu überzeugen.
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Re: Eckpunkte der Gesamtstrategie „Radio in NRW 2022“

Beitrag von RF_NWD »

https://www.medienpolitik.net/2020/01/3 ... und-jetzt/

Der Rechtsanwalt Helmut G.Bauer zieht eine Bilanz von 30 Jahren Lokalfunk in NRW und untersucht die Perspektiven und Herausforderungen für die 44 Lokalradios in NRW angesichts der zu erwartenden Zulassung neuer Wettbewerber im UKW Netz und über DAB+.
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Re: Eckpunkte der Gesamtstrategie „Radio in NRW 2022“

Beitrag von zerobase now »

Viel allgmeines bla bla. Das die Zeiten nicht gerade besser werden, liegt auf der Hand. Natürlich steht der Lokalfunk vor neuen Herausforderungen, aber solange das mit der DAB und UKW Ausschreibung so schleppend läuft, braucht man sich (noch) keine Sorgen zu machen. Von daher hat man jetzt noch eine Schonfrist von 1-2 Jahren. Andererseits weiss man nie was in NRW so passiert und vor allem ob überhaupt was passiert. Deshalb kann man beim Lokalfunk derzeit noch entspannen. Die groß angekündigte Konkurrenzsituation sehe ich da noch lange nicht. Gefahr droht eher von Seiten des Internets, aber darauf geht der Kommentar ja kaum ein. Hier sehe ich derzeit, zumindest in NRW, die größere Gefahr, dass die Leute dem Lokalradio den Rücken kehren und lieber Internetradio hören. Bisher hält der Damm noch in Form von begrenztem Traffic der Mobilfunkanbieter, aber der Damm bekommt mittlerweile mehr und mehr Löcher und es dürfte nur noch eine Frage der Zeit sein, bis er ganz fällt.
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Re: Eckpunkte der Gesamtstrategie „Radio in NRW 2022“

Beitrag von RF_NWD »

Am 30.01. hat im Ausschuss für Kultur und Medien des Landtags NRW eine Anhörung zum Gesetzentwurf zum 18. Rundfunkänderungsgesetz stattgefunden. Dazu lagen 12 Stellungnahmen der eingeladenen Teilnehmer vor.

https://www.landtag.nrw.de/home/dokumen ... orm=suchen
( ua. LFM, WDR, Vaunet, Radio NRW, Verdi)

12 Dokumente mit 64 Seiten.. Für alle, die gerne mit Originaldokumenten arbeiten. . Ich werde daraus aber ganz bestimmt keine copy- und paste Vorlage mehr zusammenstellen.,
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Re: Eckpunkte der Gesamtstrategie „Radio in NRW 2022“

Beitrag von MainMan »

RF_NWD hat geschrieben: Sa 1. Feb 2020, 22:30 Am 30.01. hat im Ausschuss für Kultur und Medien des Landtags NRW eine Anhörung zum Gesetzentwurf zum 18. Rundfunkänderungsgesetz stattgefunden. Dazu lagen 12 Stellungnahmen der eingeladenen Teilnehmer vor.

https://www.landtag.nrw.de/home/dokumen ... orm=suchen
( ua. LFM, WDR, Vaunet, Radio NRW, Verdi)

12 Dokumente mit 64 Seiten.. Für alle, die gerne mit Originaldokumenten arbeiten. . Ich werde daraus aber ganz bestimmt keine copy- und paste Vorlage mehr zusammenstellen.,
Mal kurz quergelesen: Die Mehrheit der Beteiligten ist weitgehend Einverstanden mit dem Gesetzentwurf.

Der VAUNET stört sich an der Verpflichtung des künftigen landesweiten UKW-Privatradios zur DAB-Ausstrahlung und fordert "Technologieneutralität".
Außerdem wird eine weitere Reduzierung der Werbeminuten im WDR-Hörfunk gefordert. Der WDR wiederum lehnt dies in seiner Stellungnahme strikt ab.
Die Chefredakteure sind auch DAB-skeptisch und möchten außerdem den Bürgerfunk im linearen Programm loswerden und in Podcasts auslagern.
Und der DJV besteht auf der Beibehaltung der bisherigen Lokalsendezeiten im Lokalfunk (8 Stunden Eigenprogramm pro Tag).

Fazit: Im Westen nicht (viel) Neues.
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Re: Eckpunkte der Gesamtstrategie „Radio in NRW 2022“

Beitrag von SeltenerBesucher »

Die Chefredakteure schrieben zuerst, dass von 44 Lokalradios 40 dem Verein angehören. Bei den Zahlen für den Bürgerfunk-Auslastung liefern sie nur Zahlen für 32 Lokalsender. Wissen also 8 Sender nicht, wieviel Bürgerfunksendungen sie ausstrahlen? Wenn es automatisiert ist, lässt das schnell erfassen. Die Bürgerfunker müssen eine Sendeanmeldung beim Sender einreichen. Ich hörte, dass es in mehr als nur 5 Verbreitungsgebieten gar keinen Bürgerfunk gibt, soweit ich mich erinnere, waren es 11 bis 12 Gebiete.

Sehr gut ist auch die Meinung von Prof. Dr. Bernd Holznagel, LL.M. und Jan Christopher Kalbhenn, LL.M. von der Wilhelmischen Universität Münster:

Zur Strukturelle Vielfaltssicherung schrieben sie:
Der zu berücksichtigende Nutzen eines landesweiten Programms für die „Vielfalt im Hörfunk insgesamt“ in NRW soll darin bestehen, dass die bestehenden lokalen und regionalen Angebote gestärkt und unterstützt werden. Als denkbare Maßnahmen hierfür werden „etwa Angebote oder Beteiligungen bestehender Anbieter, Kooperationen, Zulieferungen, Vermarktungsgemeinschaften oder sonstige gemeinsame Erlösmodelle“ angeführt. Alle diese Maßnahmen sollen „finanziell zur Stärkung der lokalen Angebote beitragen“. Evident steht dieser Passus der Begründung in einem Spannungsverhältnis zu den Geboten der Anbieter- und Programmvielfalt. Die Anbietervielfalt wird z.B. nicht gestärkt, wenn ein Lokalfunkanbieter aufgrund einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung den landesweiten Anbieter beherrschen könnte. Zulieferungen bergen das Risiko, dass die gleichen Inhalte im lokalen und landesweiten Hörfunk verbreitet werden. Ein solcher Gleichklang der Inhalte ist der Programmvielfalt im Sinne des § 14 Abs. 3 LMG regelmäßig abträglich.

Kooperationen, Vermarktungsgemeinschaften oder sonstige gemeinsame Erlösmodelle lassen sich am einfachsten herstellen, wenn sich die ökonomischen Interessen auf beiden Seiten möglichst weitgehend überschneiden. In der Praxis liegt es daher nahe, den Zeitungsunternehmen, die hinter den Lokalfunkanbietern und Radio NRW stehen, zentralen Einfluss auf den landesweiten Hörfunk einzuräumen und einer von ihnen gegründeten Gesellschaft die Übertragungskapazitäten zuzuweisen. Kenner des NRW Hörfunkmarktes sehen in der gewünschten Unterstützung bestehender lokaler Angebote gar eine „Vorprogrammierung“ der Vergabe an eine Gesellschaft der Tageszeitungsverlage.

Die Medienkommission muss sich angesichts der in der Entwurfsbegründung klar formulierten Erwartungen davor hüten, diesen unkritisch entgegenzukommen. Die Medienkommission bleibt aus (verfassungs-)rechtlicher Sicht im konkreten Einzelfall weiterhin verpflichtet, alle gesetzlich vorgegebenen Vorrangkriterien gleichberechtigt zu bewerten und zu gewichten. Dem Kriterium der strukturellen Vielfaltssicherung kommt folglich gegenüber der Programm- und Angebotsvielfalt keinesfalls der Vorrang zu.
Vielleicht sollte man die Medienkommission an das 6. Rundfunkentscheidung des BVerfGE erinnern:
„Die Meinungsvielfalt ist ein sachgerechtes Auswahlkriterium im Sinne der Verfassungsrechtsprechung. Die Rundfunkfreiheit dient der freien und umfassenden Meinungsbildung. Diese kann nur gelingen, wenn der Rundfunk als eine der wichtigsten Informationsquellen und als wesentlicher meinungsbildender Faktor die Pluralität der Meinungen in möglichster Breite und Vollständigkeit berücksichtigt. Macht der Gesetzgeber die Auswahl zwischen mehreren Bewerbern um eine Lizenz von dem Grad der Meinungsvielfalt abhängig, den ihr Programm erwarten läßt, so unterstützt er damit die Annäherung an das Normziel gleichgewichtiger Vielfalt auch im privaten Rundfunk.“
Auch die Stellungnahme des Medienwissenschaftlers Horst Röper von FORMATT-INSTlTUT aus Dortmund ist lesenswert, hier ein Auszug:
Aus der Begründung wird erst erkennbar, woraus ein Beitrag zur „Sicherung eines lokalen Hörfunks“ bestehen könnte. Dort heißt es: „Denkbar sind etwa Angebote oder Beteiligungen bestehender Anbieter, Kooperatoren, Zulieferungen, Vermarktungsgemeinschaften oder sonstige gemeinsame Erlösmodelle, die finanziell zur Stärkung der lokalen Angebote beitragen.“

Auch im Hörfunkbereich sind vielfältige Formen von Kooperationen zwischen Veranstaltern oder auch mit Dritten längst üblich. Insofern ist zu erwarten, dass jeder potentielle Anbieter sein betriebswirtschaftliches Konzept auch auf Kooperationen mit Dritten stützt. Wenn solche Kooperationen an die Bedingung geknüpft werden, dass sie zur „finanziellen Stärkung der lokalen Angebote beitragen“, wird der Kreis potentieller Kooperationspartner stark eingeengt auf die Lokalfunkanbieter und deren Partner Radio NRW.

In der Praxis durfte das bedeuten, dass diesen Beitrag nur jene potentiellen Anbieter leisten können, die das Wohlwollen der Anteilseigner von radio NRW bzw. des Lokalfunks haben. Diese Anteilseigner sind im Wesentlichen die Zeitungsunternehmen in NRW. Es widerspricht wohl nicht der Lebenserfahrung, wenn dieses Wohlwollen der Zeitungsunternehmen am ehesten gegenüber den Zeitungsunternehmen und deren Aktivitäten zu erwarten ist. Für andere Anbieter dürfte es schwierig werden. Aber nicht nur Kooperationen sind möglich.

In der Begründung heißt es darüber hinaus: „Denkbar sind etwa Angebote oder Beteiligungen bestehender Anbieter.“ Wenn die Zeitungsunternehmen in NRW gewichtige Partner oder gar Anteilseigner eines neuen landesweiten Hörfunkanbieters werden, ist das allenfalls in engen Grenzen eine Stärkung der Anbietervielfalt. Auch die publizistische Vielfalt wird nicht gestärkt, denn es wird eben nicht verlangt, „dass der Anbieter eines landesweiten Programms selbst lokale und regionale Inhalte anbietet.“ Wenn diese Inhalte aber von anderen Anbietern übernommen werden, dann ist dies für den liefernden sowie für den übernehmenden Partner betriebswirtschaftlich in der Form besonders lukrativ, bereits erstellte journalistische Leistungen zu nutzen, also Doppelverwertungen anzustreben. Identische journalistische Leistungen über unterschiedliche Frequenzen und Kanäle zu verbreiten, ist keine Stärkung von Vielfalt. Dafür bedarf es originärer Beiträge. Diese wären zu erwarten, wenn im neuen Absatz 5 des § 14 nicht nur von „redaktionellen Strukturen in Nordrhein-Westfalen“ die Rede wäre, sondern von eigenen redaktionellen Strukturen des Anbieters.
Anscheinend wird das 5. Rundfunkentscheidung des BVerfGE vergessen:
„Entweder die privaten Veranstalter stellen sich dem publizistischen Wettbewerb, indem sie sich bemühen, ihrerseits vielseitige und für den Hörer oder Zuschauer interessante Programme anzubieten; dann erfüllen sie ihre ergänzende und bereichernde Funktion im dualen Rundfunksystem, und es bedarf keines Verbots öffentlich-rechtlicher Programme. Oder die privaten Veranstalter sind zu keinem Angebot imstande, das gegen ein konkurrierendes öffentlich-rechtliches Programm zu bestehen vermag; dann kann auch ein gesetzliches Verbot solcher konkurrierender Programme der Freiheit der Meinungsbildung und insbesondere der Rundfunkfreiheit nicht dienen.“
Das Betraf damals den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Heute könnte man fragen, ob die privaten Veranstalter nicht imstande sind gegen ein konkurrierendes Programm zu bestehen, egal ob es öffentlich-rechtlich oder private sind.

Interessant ist auch die Öffnung der Veräußerung der Anbieteranteile. Wenn die Anteile der Kommunen frei veräußert werden können, wird demnächst alles Radio NRW gehören und die Betriebsgesellschaften nur noch auf dem Papier existieren?
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Re: Eckpunkte der Gesamtstrategie „Radio in NRW 2022“

Beitrag von Pfennigfuchser »

Ich persönlich halte den Bürgerfunk nicht mehr für zeitgemäß. Sinnvoller wäre es wirklich, einen Extrakanal von der LfM auf DAB+ zu etablieren und dann die Sendezeiten für Bürgerfunkgruppen einzuteilen. Die teils recht wenige Resonanz beim Bürgerfunk liegen auch an den Hürden. So ein Projekt gab es übrigens auch mal Im Kabel in Essen. OK43 gab es für TV wie auch für den Hörfunk.

Außerdem finde ich es persönlich ungerecht, dass andere Anbieter keinen Bürgerfunk anbieten müssen. Hier liegt auch eine falsche Denkweise.

Zu Dein.FM: Es ist immer möglich, dass die Lokalradios auch Dein.FM als Mantel übernehmen. Somit könnte durchaus Dein.FM dann doch eine größere Reichweite haben als mit den bisherigen Funzeln.
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Re: Eckpunkte der Gesamtstrategie „Radio in NRW 2022“

Beitrag von SeltenerBesucher »

Pfennigfuchser hat geschrieben: Mo 3. Feb 2020, 03:27 Außerdem finde ich es persönlich ungerecht, dass andere Anbieter keinen Bürgerfunk anbieten müssen. Hier liegt auch eine falsche Denkweise.
Die anderen Anbieter haben kein Doppelmonopol (Zeitung + Radio). Es stimmt, dass weitere Programme von Radio NRW und den Betriebsgesellschaften Bürgerfunk auch in ihren digitalen Kanälen ausstrahlen müssten, denn:

LMG NRW § 33
Sicherung der Meinungsvielfalt
  1. Landesweiter oder in Teilen des Landes veranstalteter Rundfunk kann über alle technischen Übertragungswege in Nordrhein-Westfalen verbreitet werden. Zur Sicherung der Meinungsvielfalt gelten die nachfolgenden Zulassungsbeschränkungen.
  2. Kein Unternehmen (natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung) darf selbst oder durch ein anderes Unternehmen vorherrschende Meinungsmacht im Geltungsbereich dieses Gesetzes erlangen.
  3. Ein Unternehmen, das mit ihm zurechenbaren Programmen im Durchschnitt eines Jahres im Fernsehen bundesweit einen Zuschaueranteil von mindestens 15 vom Hundert erreicht, darf sich an Rundfunkveranstaltern nur mit weniger als 25 vom Hundert der Kapital- und Stimmrechtsanteile beteiligen. Dies gilt nicht für die Beteiligung an Hörfunkveranstaltern, wenn durch wirksame Vorkehrungen eine Verhinderung vorherrschender Meinungsmacht sichergestellt ist; § 33a Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Für die Zurechnung von Programmen gilt § 28 Rundfunkstaatsvertrag entsprechend.
  4. Die Beteiligung von Presseunternehmen am Rundfunk unterliegt den Vorgaben der §§ 33a bis 33d. Die Vorschriften zum lokalen Hörfunk bleiben unberührt.
  5. Die LfM gibt der zuständigen Kartellbehörde vor Abschluss des Verfahrens die Gelegenheit zur Stellungnahme.
  6. Für bundesweit verbreitetes Fernsehen gelten die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages zur Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen in seiner jeweils geltenden Fassung.
§ 33a
Veranstaltung von und Beteiligung an Rundfunkprogrammen durch Presseunternehmen
  1. Unternehmen, die im Zeitungs- oder Zeitschriftenmarkt in einem Verbreitungsgebiet oder einem abgrenzbaren Teil des Verbreitungsgebietes eine marktbeherrschende Stellung entsprechend § 19 GWB innehaben, sowie mit diesen Unternehmen verbundene Unternehmen im Sinne des § 17 Aktiengesetz, dürfen
    1. selbst keinen Rundfunk in diesem Verbreitungsgebiet veranstalten und sich an einem Unternehmen, das in diesem Verbreitungsgebiet Rundfunk veranstaltet, höchstens mit bis zu 25 vom Hundert der Kapital- oder Stimmrechtsanteile beteiligen.
    2. einzelne Rundfunkprogramme in diesem Verbreitungsgebiet, insbesondere durch zugelieferte Programmbeiträge mit lokalem oder regionalem Bezug, nur mit bis zu 25 vom Hundert der wöchentlichen Sendezeit gestalten, hinsichtlich der Programmbeiträge gilt § 28 Abs. 4 RStV entsprechend.
  2. Von den Beschränkungen des Absatzes 1 Nr. 1 ist abzusehen, wenn durch wirksame Vorkehrungen eine Verhinderung vorherrschender Meinungsmacht sichergestellt ist. In diesem Fall entfällt für dieses Unternehmen in Bezug auf die konkrete Beteiligung auch die Beschränkung des Absatzes 1 Nr. 2. Als wirksame Vorkehrungen zur Verhinderung vorherrschender Meinungsmacht gelten:
    1. die Einräumung von Sendezeiten für unabhängige Dritte (§ 33b) oder
    2. die Einrichtung eines Programmbeirates mit wirksamem Einfluss auf das Programm (§§ 33c und 33d) oder
    3. im Einzelfall die Zusage sonstiger gleich wirksamer Mittel (§ 33 e).
  3. Die LfM hat auf Antrag des Veranstalters von den Erfordernissen des Absatzes 2 abzusehen, wenn im Verbreitungsgebiet oder dem abgrenzbaren Teil des Verbreitungsgebiets Außenpluralität besteht. Davon ist in der Regel auszugehen, wenn im Regelungsbereich dieses Gesetzes mindestens ein anderer privater Anbieter im Verbreitungsgebiet oder dem abgrenzbaren Teil des Verbreitungsgebiets, in dem der Antragsteller die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, mit einem vergleichbar meinungsrelevanten Programm Rundfunk veranstaltet. Ein vergleichbar meinungsrelevantes Programm liegt insbesondere dann vor, wenn
    1. es sich um ein Programm der gleichen Programmart (Hörfunk oder Fernsehen) und der gleichen Programmkategorie (Voll- oder Spartenprogramm) handelt,
    2. es von Inhalt und Umfang vergleichbar ist,
    3. die Verbreitung über denselben Übertragungsweg und in derselben Verbreitungsart erfolgt und der Empfang auf demselben Endgerät unmittelbar und ohne zusätzlichen Aufwand möglich ist und
    4. der erzielte Zuschaueranteil nicht wesentlich hinter dem des Programms des Antragstellers zurücksteht.
  4. Die Entscheidung nach Abs. 3 ist unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hierfür entfallen sind oder begründete Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass sie in absehbarer Zukunft entfallen werden.
  5. Vorstehende Absätze finden keine Anwendung auf Zulassungsanträge, die der LfM vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zugegangen sind. Bestehende Zulassungen bleiben unberührt.
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