pro_dabby hat geschrieben:
Die Formulierung bedeutet wegen "andere [...] der Anstalt" meiner Meinung nach, dass sowohl das raus- wie auch das reingetauschte Programm ein Programm der Anstalt Radio Bremen sein muss.
Endlich jemand, der mich versteht.
Genau das hatte ich gemeint.
pro_dabby hat geschrieben:
Unmittelbar vor dem Austausch gab es bezüglich Funkhaus Europa (F) ja zwei Möglichkeiten:
Möglichkeit 1:
F war kein Programm von Radio Bremen. Dann ist ein Austausch im Sinne von RBG §4 (6) nicht zulässig.
Wenn es am 1. April 2004 kein Programm von Radio Bremen war. Dann würde sinnvollerweise nur eine Möglichkeit in Frage kommen: der Platz von radiomultikulti, der dann ja frei sein würde, weil man Funkhaus Europa dann dem RBB auch nicht zurechnen müßte. Nach dem RBG wäre dann kein Tausch erfolgt, sondern Radio Bremen wäre mit dem neuen RBG mit einem zusätzlichen Hörfunkprogramm, einem, das auch analog verbreitet werden darf, beauftragt worden. Im Sinne des RStV wäre radiomultikulti durch Bremen Next ausgetauscht worden. Daß es das Programm schon Jahre nicht mehr gab, ist ja schnurzpiepegal. Durch den Wegfall eines Programms sinkt doch nicht die Programmzahlgrenze. dab_4 verdreht das Gesetz beziehungsweise den Staatsvertrag komplett.
Aus der amtlichen Begründung zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag: "[...] Satz 3 führt auch beim Hörfunk das Austauschgebot ein. Die landesrechtlichen Vorgaben sind zu beachten. Im Rahmen des bestehenden Angebots können die Landesrundfunkanstalten neue Angebote im Austausch zu bisherigen einführen. Dabei besteht die Möglichkeit, dass eine Landesrundfunkanstalt zugunsten einer anderen auf Programme verzichtet oder ein gemeinsames Programm übernimmt. Als Beispiel werden Kooperationen zwischen den Landesrundfunkanstalten genannt. Das Austauschgebot darf nicht zu einer Überschreitung der Programmobergrenze aus Satz 1 führen. Mehrkosten dürfen hierdurch insgesamt nicht entstehen. [...]" (
http://www.landtag.rlp.de/landtag/drucksachen/3721-14.pdf, S. 22 unten)
Das wäre jetzt halt auch noch eine Möglichkeit, wie es rechtskonform sein könnte (beziehungsweise dann ja in diesem Fall wie das neue Radio-Bremen-Gesetz dem Rundfunkstaatsvertrag nicht widersprechen könnte).
pro_dabby hat geschrieben:
Möglichkeit 2:
F war ein Programm von Radio Bremen. Dann ist ein Austausch im Sinne von RBG §4 (6) zulässig, aber mit der Folge, dass unmittelbar danach
- entweder F nur noch digital terrestrisch verbreitet werden darf, also zu dem von RBG §4 (2) zulässigen Programm wird,
- oder F nicht mehr ein Programm von Radio Bremen ist.*)
*) Wobei ich mich dann frage, warum F trotzdem weiterhin von Radio Bremen auf UKW und DAB+ verbreitet werden darf.
Ganz genau! Und es hätte aber gereicht, wenn es am 1. April 2004 ein Programm von Radio Bremen gewesen wäre und man diesen "Platz" des vierten Hörfunkprogramms keiner anderen Anstalt überlassen hätte. Denn, noch mal: Ausgetauscht werden kann auch ein bereits eingestelltes Programm, die Programmzahlgrenze sinkt durch eine Einstellung nicht.
Deine Frage habe ich mir auch gestellt. Die Antwort ist möglicherweise ganz simpel: Während Radio Bremen ziemlich genau vorgeschrieben ist, wie viele Programme es veranstaltet, ist es ihm nicht ausdrücklich verboten, beliebig viele Fremdprogramme weiterzuverbreiten. Und als Anstalt mit dem Recht der Selbstverwaltung darf es – im Rahmen seines Auftrags – alles tun, was ihm nicht verboten ist. Ist jetzt halt die Frage, ob es im Rahmen ist. Vermutlich stützt sich die Verbreitung von Funkhaus Europa und KiRaKa auf § 2 Abs. 5 Nr. 1 RBG: "Der Auftrag der Anstalt umfasst, [...] mit anderen Rundfunkveranstaltern auf vertraglicher Grundlage Gemeinschaftsprogramme zu veranstalten und zu verbreiten". Es sei denn, es gäbe noch eine andere Rechtsgrundlage. Irgendwo muß auch das mit der Parlamentswelle und NDR Info geregelt sein. Aber das war vor der Internetzeit. Könnte sogar einen Staatsvertrag zwischen Niedersachsen und Bremen wegen der beiden Frequenzen geben, die ja offiziell, meine ich, während der NDR-Sendezeit der Versorgung des Umlands von Bremen und Bremerhaven dienen. Aber eigentlich möchte ich das Thema nicht noch mehr ausweiten.
dab_4 hat geschrieben:
Na ja, wenn zum Zeitpunkt des Austausches "Bremen Next rein, Funkhaus Europa raus" Funkhaus Europa gar kein von Radio Bremen veranstaltetes Programm war und nur solche Programme ausgetauscht werden dürfen, die von Radio Bremen veranstaltete Programme sind, dann hätte der genannte Austausch ja gar nicht erfolgen dürfen.
Da er aber erfolgte und falls er rechtskonform war, ist das nur mit meiner obigen Deutung erklärbar.
Nö, völlig falsch. Siehe oben.
dab_4 hat geschrieben:
Besser jemandem, der auf dem Thema promoviert.
dab_4 hat geschrieben:
Das "bereits vorher ENV0X", also Bremen Next auf DAB+ vor dem 01.02.2013, trifft zu, falls es vor dem 01.02.2013 eine Testausstrahlung des Bremer DAB+-Muxes mit Bremen Next darin gab, was durchaus der Fall gewesen sein könnte.
Ich hatte mich falsch ausgedrückt. Mit "vorher" meinte ich jeweils "vor Ablauf, aber nach oder mit Beginn des Zeitraums". Die Testausstrahlung gab es, ab Dezember 2012. Die zählt aber nicht.
dab_4 hat geschrieben:
Vielleicht gab es ja gar keinen Austausch im Sinne von RBG §4 (6), sondern Bremen Next war eines der vier von Radio Bremen veranstalteten Programme im Sinne von RBG §4 (1) und wurde ab dem 17.08.2016 einfach nur zusätzlich auf UKW ausgestrahlt.
Das wäre wegen § 2 Abs. 6 Satz 3 ("Die analoge Verbreitung bisher ausschließlich digital verbreiteter Programme ist unzulässig.'') nicht gesetzeskonform gewesen. Austausch muß es also gegeben haben.
dab_4 hat geschrieben:
Und als Bremen Next noch ausschließlich digital-terrestrisch verbreitet wurde, also vor dem 17.08.2016, konnte es - z. B. bei Bedarf - noch als das Programm im Sinne von RBG §4 (2) eingestuft werden.
Ja, sehe ich auch so.
dab_4 hat geschrieben:
iro hat geschrieben:
Besser jemandem, der auf dem Thema promoviert.
Wenn ich die letzten Postings durchsehe, sollte da wohl echt jemand siene Doktorarbeit zu schreiben...
Bei obigen Modellen passt ja auch jedesmal ein Bausteinchen nicht. Vielleicht liegt das aber auch ganz einfach daran, daß die Geschichte eben doch nicht rechtskonform war...
Was aber auch egal wäre, solange niemand klagt und niemand in der Lage ist, den ganzen Wust komplett zu durchschauen...
Neuer Versuch:
Interessant sind meines Erachtens die folgenden zwei Zeitpunkte:
1.) 01.02.2013: Bremen Next wird digital-terrestrisch (per DAB+) verbreitet.
2.) 17.08.2016: Bremen Next wird digital-terrestrisch (per DAB+)
und analog-terrestrisch (auf UKW) verbreitet.
Das
RBG lautete bei 1.) u. a. so:
RGB_am_01022013_para_4 hat geschrieben:
(1) Die Anstalt veranstaltet im Hörfunk drei Programme. Sie kann sich darüber hinaus an einem anderen öffentlich-rechtlichen Programm beteiligen.
(2) Die Anstalt kann ein weiteres Hörfunkprogramm veranstalten, das ausschließlich (terrestrisch) in digitaler Technik verbreitet werden darf.
Hypthese zu 1.):
Die drei Programme nach (1) waren Bremen Eins, Bremen Vier und Nordwestradio. Das "Darüber-hinaus-Programm" nach (1) war Funkhaus Europa, oder ein "Darüber-hinaus-Programm" gab es nicht.
Das Programm nach (2) war Bremen Next.
=> Alles gesetzmäßig.
Das
RBG lautete bei 2.) u. a. so:
RGB_am_17082016_para_4 hat geschrieben:
(1) Die Anstalt veranstaltet im Hörfunk vier Programme.
(2) Die Anstalt kann ein weiteres Hörfunkprogramm veranstalten, das ausschließlich terrestrisch in digitaler Technik verbreitet werden darf.
Hypthese zu 2.):
Die vier Programme nach (1) waren (und sind) Bremen Eins, Bremen Vier, Nordwestradio und Bremen Next.
Nach (2) gab (und gibt) es kein Programm.
Funkhaus Europa war spätestens zum Zeitpunkt 2.) kein Programm von Radio Bremen (und auch nicht ein Programm, an dem Radio Bremen nur beteiligt war).
=> Alles gesetzmäßig.
Volle Zustimmung, außer zu "(und auch nicht ein Programm, an dem Radio Bremen nur beteiligt war)"; beteiligt ist es ja noch, irgendwie. Ansonsten war das das, was ich mit meiner kleinen Tabelle sagen wollte.
(Ist Dir übrigens auch aufgefallen, daß in Absatz 2 die Klammern um "terrestrisch" weggefallen sind? Sollte ein solches Programm kommen und auch per Livestream verbreitet werden, hätten wir schon wieder Klärungsbedarf. Wobei das Internet ja eigentlich auch terrestrisch ist. Meistens ...
)
Edit: Die letzten beiden Absätze habe ich gelöscht, weil sie wirr und mißverständlich waren und zudem im Grunde nichts drinstand, was nicht schon gesagt worden war.