quo vadis Radio Bremen? (Zeitungsartikel)

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dab_4

Re: quo vadis Radio Bremen? (Zeitungsartikel)

Beitrag von dab_4 »

Michel OS hat geschrieben: Bremen Next war seit dem 1. Februar 2013 ganz offiziell das zusätzlich beauftragte digitale terrestrische Hörfunkprogramm nach § 11 c Abs. 2 Satz 2 RStV bzw. § 4 Abs. 2 Radio-Bremen-Gesetz (RBG)
[...]
Interessant wäre die Frage höchstens, weil RStV (in § 19 Satz 3) und RBG (in § 2 Abs. 6 Satz 3) die "analoge Verbreitung bisher ausschließlich digital verbreiteter Programme" verbieten. Dieses Verbot greift aber nicht im Fall eines Austauschs eines analogen Programms gegen ein analoges Programm, auch wenn dieses vorher ausschließlich digital verbreitet wurde, da ein solcher Austausch durch die Austauschregelung in § 11 c Abs. 2 RStV (im Zweifel lese man die amtliche Begründung zum Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag, z. B. hier auf S. 45 oben: http://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP14/Drucksachen/3000/14_3859_D.pdf) bzw. § 4 Abs. 6 RBG sanktioniert ist.
[...]
In der Auflistung der Hörfunkprogramme sah es 2011 so aus: Funkhaus Europa gezählt für WDR und für Radio Bremen, für den RBB aufgeführt mit Hinweis "siehe RB/WDR" und nicht mitgezählt (http://gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVV_2251_K_842-1). Im Jahr darauf hat sich der Hinweis geändert zu "siehe WDR" und findet sich nun auch bei Radio Bremen, mitgezählt ist Funkhaus Europa für Radio Bremen aber noch, möglicherweise fälschlicherweise: http://gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVV_2251_K_849-1. Die Auflistung für 2013 konnte ich auf die Schnelle nicht finden, in der für 2014 ist Funkhaus Europa für Radio Bremen bereits nicht mehr mitgezählt (KiRaKa übrigens auch nicht, obwohl links eine 2 in Klammern steht): https://ssl.bremen.de/senatskanzlei/sixcms/media.php/13/2014_05_21_ABl_Nr_0091_H%F6rfunkprogramme+DLR_signed.pdf.
[...]
- es ist immer korrekt gezählt worden, zum 1. April 2004 war Funkhaus Europa Radio Bremen zuzurechnen, später irgendwann nicht mehr: Bremen Next sendet auf dem Platz von Funkhaus Europa (Radio Bremen)
[...]
Ausgetauscht worden im Sinne des RStV ist (nach gemutmaßter Auffassung von Radio Bremen) Funkhaus Europa gegen Bremen Next.
Hier der Versuch einer zeitlichen Zuordnung:

Code: Alles auswählen

Zeitraum          Platz
TT.MM.JJ-TT.MM.JJ 12345 Bemerkung
01.01.11-31.12.12 ENVF0
01.01.13-31.01.13 ENVF0 F evtl. nicht mehr RB-Prg
01.02.13-??.??.?? ENVFX F evtl. nicht mehr RB-Prg; vor F<>X
??.??.??-??.??.?? ENVX0 F definitiv nicht RB-Prg; nach F<>X                                  
Abkürzungen:
<>: Tausch
?: unbekannt
0: nicht besetzt
E: Bremen Eins
F: Funkhaus Europa
N: Nordwestradio
RB-Prg: ein von Radio Bremen veranstaltetes Programm
V: Bremen Vier
X: Bremen Next

Hinweis: Falls F als RB-Prg zählte und dadurch eine auf drei begrenzte Anzahl von veranstalteten Programmen überschritten war, so war das durch die damalige Fassung von RBG §4 (1) ( "Die Anstalt veranstaltet im Hörfunk drei Programme. Sie kann sich darüber hinaus an einem anderen öffentlich-rechtlichen Programm beteiligen." ) erlaubt.

Inwieweit wird damit die Situation zutreffend dargestellt?
Michel OS hat geschrieben:Ausgetauscht worden im Sinne des RStV ist (nach gemutmaßter Auffassung von Radio Bremen) Funkhaus Europa gegen Bremen Next.
Das bedeutet: Es durfte (und darf) auch ein solches Programm ausgetauscht werden, das gar nicht von Radio Bremen veranstaltet, sondern davon lediglich terrestrisch verbreitet wird.
Das heißt: Der erste Satz von RBG §4 (6) ( "Terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme dürfen gegen andere terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme der Anstalt ausgetauscht werden ..." ) gilt auch für Programme, die nicht unbedingt zu denen von RGB §4 (1) ( "Die Anstalt veranstaltet im Hörfunk vier Programme." ) zählen.
Oder ist das falsch?
Michel OS

Re: quo vadis Radio Bremen? (Zeitungsartikel)

Beitrag von Michel OS »

dab_4 hat geschrieben: Das bedeutet: Es durfte (und darf) auch ein solches Programm ausgetauscht werden, das gar nicht von Radio Bremen veranstaltet, sondern davon lediglich terrestrisch verbreitet wird.
Das heißt: Der erste Satz von RBG §4 (6) ( "Terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme dürfen gegen andere terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme der Anstalt ausgetauscht werden ..." ) gilt auch für Programme, die nicht unbedingt zu denen von RGB §4 (1) ( "Die Anstalt veranstaltet im Hörfunk vier Programme." ) zählen.
Oder ist das falsch?
So, wie ich glaube, daß Du es meinst, ist das falsch. Es geht um ein für die Programmzahlbegrenzung mitzuzählendes Funkhaus Europa, das es möglicherweise schon jahrelang nicht mehr gab. Womöglich hast Du das "der Anstalt" überlesen, oder das "andere". Und selbst wenn nicht in Absatz 1 oder 2 beauftragte, nur weiterverbreitete Programme wie ein nicht mitzuzählendes Funkhaus Europa oder KiRaKa unter die Regelung des Absatzes 6 fielen, hätte das keine praktische Auswirkung, da diese Regelung ja eine Programmzahlerhöhung ausschließt.

dab_4 hat geschrieben: Hinweis: Falls F als RB-Prg zählte und dadurch eine auf drei begrenzte Anzahl von veranstalteten Programmen überschritten war, so war das durch die damalige Fassung von RBG §4 (1) ( "Die Anstalt veranstaltet im Hörfunk drei Programme. Sie kann sich darüber hinaus an einem anderen öffentlich-rechtlichen Programm beteiligen." ) erlaubt.
Was Radio Bremen zum 1. April 2004 in bezug auf Funkhaus Europa gemacht hat, war wahrscheinlich nicht "weniger" als das, was unter dieser Beteiligungsregelung möglich war. Wenn da Funkhaus Europa (zunächst) noch mitgezählt werden mußte, dann auch zum 1. April 2004. Insofern gibt es das Problem wohl nicht.

dab_4 hat geschrieben: Hier der Versuch einer zeitlichen Zuordnung:

Code: Alles auswählen

Zeitraum          Platz
TT.MM.JJ-TT.MM.JJ 12345 Bemerkung
01.01.11-31.12.12 ENVF0
01.01.13-31.01.13 ENVF0 F evtl. nicht mehr RB-Prg
01.02.13-??.??.?? ENVFX F evtl. nicht mehr RB-Prg; vor F<>X
??.??.??-??.??.?? ENVX0 F definitiv nicht RB-Prg; nach F<>X                                  
Warum jetzt gerade der 31.12.12? Aber noch mal zu diesen Auflistungen:

- 2012 Hinweis "siehe WDR", in der Fußnote zum eingeklammerten x beim RBB aber noch "Übernahme siehe RB/WDR";

- 2014 das x auch bei Radio Bremen eingeklammert, links eine 3 und eine 2 in Klammern: vielleicht war das ja auch ein Fehler, und es sollte eine 4 und eine 1 sein, 2015 (https://ssl.bremen.de/senatskanzlei/sixcms/media.php/13/2015_07_06_ABl_Nr_0160_DLR_Hoerfunkprogramme_signed.pdf) und 2016 war es so, bei den UKW-Programmen war es (offensichtlich) nicht mitgezählt, wie auch 2015 und 2016, bei der Gesamtzahl war es (anscheinend, oder halt einfach nur ein Fehler) mitgezählt, wie auch 2015 und 2016, die Summe aus Analog- und Digitalprogrammen ist nämlich 2014, 2015 und 2016 um eins kleiner als die angegebene Gesamtzahl.

Die Interpretation und zusätzliches Research überlasse ich gern Dir. Na ja, Vorschlag:

Code: Alles auswählen

Zeitraum          Platz Bemerkung
TT.MM.JJ–TT.MM.JJ 12345
01.04.04–13.04.10 ENVF  vielleicht bereits vorher ENV0, aber nicht am 01.04.04
14.04.10–31.01.13 ENVF0 vielleicht bereits vorher ENV00
01.02.13–23.03.16 ENVFX vielleicht bereits vorher ENV0X; ENVFX könnte über den 23.03.16 hinaus bis zur (etwaigen vertraglichen) Umsetzung durch Radio Bremen fortbestanden haben (bis 30.06.16 z. B.?)
24.03.16–         ENVX0 spätestens seit 17.08.16
dab_4

Re: quo vadis Radio Bremen? (Zeitungsartikel)

Beitrag von dab_4 »

Michel OS hat geschrieben:
dab_4 hat geschrieben: Das bedeutet: Es durfte (und darf) auch ein solches Programm ausgetauscht werden, das gar nicht von Radio Bremen veranstaltet, sondern davon lediglich terrestrisch verbreitet wird.
Das heißt: Der erste Satz von RBG §4 (6) ( "Terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme dürfen gegen andere terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme der Anstalt ausgetauscht werden ..." ) gilt auch für Programme, die nicht unbedingt zu denen von RGB §4 (1) ( "Die Anstalt veranstaltet im Hörfunk vier Programme." ) zählen.
Oder ist das falsch?
So, wie ich glaube, daß Du es meinst, ist das falsch. Es geht um ein für die Programmzahlbegrenzung mitzuzählendes Funkhaus Europa, das es möglicherweise schon jahrelang nicht mehr gab. Womöglich hast Du das "der Anstalt" überlesen, oder das "andere".
Na ja, wenn zum Zeitpunkt des Austausches "Bremen Next rein, Funkhaus Europa raus" Funkhaus Europa gar kein von Radio Bremen veranstaltetes Programm war und nur solche Programme ausgetauscht werden dürfen, die von Radio Bremen veranstaltete Programme sind, dann hätte der genannte Austausch ja gar nicht erfolgen dürfen.

Da er aber erfolgte und falls er rechtskonform war, ist das nur mit meiner obigen Deutung erklärbar.

Das "der Anstalt" in "Terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme dürfen gegen andere terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme der Anstalt ausgetauscht werden ...", hatte ich nicht überlesen, sondern nur so gedeutet, als dass es sich nur auf die Programme bezieht, die reingetauscht werden, wie z. B. Bremen Next (und nicht auch auf die, die rausgetauscht werden, wie eventuell z. B. Funkhaus Europa).
Michel OS hat geschrieben:Die Interpretation und zusätzliches Research überlasse ich gern Dir.
Besser jemandem, der auf dem Thema promoviert.

Michel OS hat geschrieben:Na ja, Vorschlag:

Code: Alles auswählen

Zeitraum          Platz Bemerkung
TT.MM.JJ–TT.MM.JJ 12345
01.04.04–13.04.10 ENVF  vielleicht bereits vorher ENV0, aber nicht am 01.04.04
14.04.10–31.01.13 ENVF0 vielleicht bereits vorher ENV00
01.02.13–23.03.16 ENVFX vielleicht bereits vorher ENV0X; ENVFX könnte über den 23.03.16 hinaus bis zur (etwaigen vertraglichen) Umsetzung durch Radio Bremen fortbestanden haben (bis 30.06.16 z. B.?)
24.03.16–         ENVX0 spätestens seit 17.08.16
Das "bereits vorher ENV0X", also Bremen Next auf DAB+ vor dem 01.02.2013, trifft zu, falls es vor dem 01.02.2013 eine Testausstrahlung des Bremer DAB+-Muxes mit Bremen Next darin gab, was durchaus der Fall gewesen sein könnte.
pro_dabby

Re: quo vadis Radio Bremen? (Zeitungsartikel)

Beitrag von pro_dabby »

dab_4 hat geschrieben:
Michel OS hat geschrieben:
dab_4 hat geschrieben: Das bedeutet: Es durfte (und darf) auch ein solches Programm ausgetauscht werden, das gar nicht von Radio Bremen veranstaltet, sondern davon lediglich terrestrisch verbreitet wird.
Das heißt: Der erste Satz von RBG §4 (6) ( "Terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme dürfen gegen andere terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme der Anstalt ausgetauscht werden ..." ) gilt auch für Programme, die nicht unbedingt zu denen von RGB §4 (1) ( "Die Anstalt veranstaltet im Hörfunk vier Programme." ) zählen.
Oder ist das falsch?
So, wie ich glaube, daß Du es meinst, ist das falsch. Es geht um ein für die Programmzahlbegrenzung mitzuzählendes Funkhaus Europa, das es möglicherweise schon jahrelang nicht mehr gab. Womöglich hast Du das "der Anstalt" überlesen, oder das "andere".
Na ja, wenn zum Zeitpunkt des Austausches "Bremen Next rein, Funkhaus Europa raus" Funkhaus Europa gar kein von Radio Bremen veranstaltetes Programm war und nur solche Programme ausgetauscht werden dürfen, die von Radio Bremen veranstaltete Programme sind, dann hätte der genannte Austausch ja gar nicht erfolgen dürfen.

Da er aber erfolgte und falls er rechtskonform war, ist das nur mit meiner obigen Deutung erklärbar.

Das "der Anstalt" in "Terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme dürfen gegen andere terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme der Anstalt ausgetauscht werden ...", hatte ich nicht überlesen, sondern nur so gedeutet, als dass es sich nur auf die Programme bezieht, die reingetauscht werden, wie z. B. Bremen Next (und nicht auch auf die, die rausgetauscht werden, wie eventuell z. B. Funkhaus Europa).
Die Formulierung bedeutet wegen "andere [...] der Anstalt" meiner Meinung nach, dass sowohl das raus- wie auch das reingetauschte Programm ein Programm der Anstalt Radio Bremen sein muss.

Unmittelbar vor dem Austausch gab es bezüglich Funkhaus Europa (F) ja zwei Möglichkeiten:

Möglichkeit 1:
F war kein Programm von Radio Bremen. Dann ist ein Austausch im Sinne von RBG §4 (6) nicht zulässig.

Möglichkeit 2:
F war ein Programm von Radio Bremen. Dann ist ein Austausch im Sinne von RBG §4 (6) zulässig, aber mit der Folge, dass unmittelbar danach
- entweder F nur noch digital terrestrisch verbreitet werden darf, also zu dem von RBG §4 (2) zulässigen Programm wird,
- oder F nicht mehr ein Programm von Radio Bremen ist.*)

*) Wobei ich mich dann frage, warum F trotzdem weiterhin von Radio Bremen auf UKW und DAB+ verbreitet werden darf.
iro

Re: quo vadis Radio Bremen? (Zeitungsartikel)

Beitrag von iro »

Besser jemandem, der auf dem Thema promoviert.
Wenn ich die letzten Postings durchsehe, sollte da wohl echt jemand siene Doktorarbeit zu schreiben... :D
Bei obigen Modellen passt ja auch jedesmal ein Bausteinchen nicht. Vielleicht liegt das aber auch ganz einfach daran, daß die Geschichte eben doch nicht rechtskonform war... ;)
Was aber auch egal wäre, solange niemand klagt und niemand in der Lage ist, den ganzen Wust komplett zu durchschauen...
dab_4

Re: quo vadis Radio Bremen? (Zeitungsartikel)

Beitrag von dab_4 »

pro_dabby hat geschrieben:
dab_4 hat geschrieben:
Michel OS hat geschrieben:

So, wie ich glaube, daß Du es meinst, ist das falsch. Es geht um ein für die Programmzahlbegrenzung mitzuzählendes Funkhaus Europa, das es möglicherweise schon jahrelang nicht mehr gab. Womöglich hast Du das "der Anstalt" überlesen, oder das "andere".
Na ja, wenn zum Zeitpunkt des Austausches "Bremen Next rein, Funkhaus Europa raus" Funkhaus Europa gar kein von Radio Bremen veranstaltetes Programm war und nur solche Programme ausgetauscht werden dürfen, die von Radio Bremen veranstaltete Programme sind, dann hätte der genannte Austausch ja gar nicht erfolgen dürfen.

Da er aber erfolgte und falls er rechtskonform war, ist das nur mit meiner obigen Deutung erklärbar.

Das "der Anstalt" in "Terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme dürfen gegen andere terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme der Anstalt ausgetauscht werden ...", hatte ich nicht überlesen, sondern nur so gedeutet, als dass es sich nur auf die Programme bezieht, die reingetauscht werden, wie z. B. Bremen Next (und nicht auch auf die, die rausgetauscht werden, wie eventuell z. B. Funkhaus Europa).
Die Formulierung bedeutet wegen "andere [...] der Anstalt" meiner Meinung nach, dass sowohl das raus- wie auch das reingetauschte Programm ein Programm der Anstalt Radio Bremen sein muss.

Unmittelbar vor dem Austausch gab es bezüglich Funkhaus Europa (F) ja zwei Möglichkeiten:

Möglichkeit 1:
F war kein Programm von Radio Bremen. Dann ist ein Austausch im Sinne von RBG §4 (6) nicht zulässig.

Möglichkeit 2:
F war ein Programm von Radio Bremen. Dann ist ein Austausch im Sinne von RBG §4 (6) zulässig, aber mit der Folge, dass unmittelbar danach
- entweder F nur noch digital terrestrisch verbreitet werden darf, also zu dem von RBG §4 (2) zulässigen Programm wird,
- oder F nicht mehr ein Programm von Radio Bremen ist.*)

*) Wobei ich mich dann frage, warum F trotzdem weiterhin von Radio Bremen auf UKW und DAB+ verbreitet werden darf.
Zu Möglichkeit 1:

Vielleicht gab es ja gar keinen Austausch im Sinne von RBG §4 (6), sondern Bremen Next war eines der vier von Radio Bremen veranstalteten Programme im Sinne von RBG §4 (1) und wurde ab dem 17.08.2016 einfach nur zusätzlich auf UKW ausgestrahlt.

Und als Bremen Next noch ausschließlich digital-terrestrisch verbreitet wurde, also vor dem 17.08.2016, konnte es - z. B. bei Bedarf - noch als das Programm im Sinne von RBG §4 (2) eingestuft werden.
dab_4

Re: quo vadis Radio Bremen? (Zeitungsartikel)

Beitrag von dab_4 »

iro hat geschrieben:
Besser jemandem, der auf dem Thema promoviert.
Wenn ich die letzten Postings durchsehe, sollte da wohl echt jemand siene Doktorarbeit zu schreiben... :D
Bei obigen Modellen passt ja auch jedesmal ein Bausteinchen nicht. Vielleicht liegt das aber auch ganz einfach daran, daß die Geschichte eben doch nicht rechtskonform war... ;)
Was aber auch egal wäre, solange niemand klagt und niemand in der Lage ist, den ganzen Wust komplett zu durchschauen...
Neuer Versuch:

Interessant sind meines Erachtens die folgenden zwei Zeitpunkte:

1.) 01.02.2013: Bremen Next wird digital-terrestrisch (per DAB+) verbreitet.
2.) 17.08.2016: Bremen Next wird digital-terrestrisch (per DAB+) und analog-terrestrisch (auf UKW) verbreitet.

Das RBG lautete bei 1.) u. a. so:
RGB_am_01022013_para_4 hat geschrieben: (1) Die Anstalt veranstaltet im Hörfunk drei Programme. Sie kann sich darüber hinaus an einem anderen öffentlich-rechtlichen Programm beteiligen.
(2) Die Anstalt kann ein weiteres Hörfunkprogramm veranstalten, das ausschließlich (terrestrisch) in digitaler Technik verbreitet werden darf.
Hypthese zu 1.):
Die drei Programme nach (1) waren Bremen Eins, Bremen Vier und Nordwestradio. Das "Darüber-hinaus-Programm" nach (1) war Funkhaus Europa, oder ein "Darüber-hinaus-Programm" gab es nicht.
Das Programm nach (2) war Bremen Next.
=> Alles gesetzmäßig.

Das RBG lautete bei 2.) u. a. so:
RGB_am_17082016_para_4 hat geschrieben: (1) Die Anstalt veranstaltet im Hörfunk vier Programme.
(2) Die Anstalt kann ein weiteres Hörfunkprogramm veranstalten, das ausschließlich terrestrisch in digitaler Technik verbreitet werden darf.
Hypthese zu 2.):
Die vier Programme nach (1) waren (und sind) Bremen Eins, Bremen Vier, Nordwestradio und Bremen Next.
Nach (2) gab (und gibt) es kein Programm.
Funkhaus Europa war spätestens zum Zeitpunkt 2.) kein Programm von Radio Bremen (und auch nicht ein Programm, an dem Radio Bremen nur beteiligt war).
=> Alles gesetzmäßig.
Michel OS

Re: quo vadis Radio Bremen? (Zeitungsartikel)

Beitrag von Michel OS »

pro_dabby hat geschrieben: Die Formulierung bedeutet wegen "andere [...] der Anstalt" meiner Meinung nach, dass sowohl das raus- wie auch das reingetauschte Programm ein Programm der Anstalt Radio Bremen sein muss.
Endlich jemand, der mich versteht. :) Genau das hatte ich gemeint.

pro_dabby hat geschrieben: Unmittelbar vor dem Austausch gab es bezüglich Funkhaus Europa (F) ja zwei Möglichkeiten:

Möglichkeit 1:
F war kein Programm von Radio Bremen. Dann ist ein Austausch im Sinne von RBG §4 (6) nicht zulässig.
Wenn es am 1. April 2004 kein Programm von Radio Bremen war. Dann würde sinnvollerweise nur eine Möglichkeit in Frage kommen: der Platz von radiomultikulti, der dann ja frei sein würde, weil man Funkhaus Europa dann dem RBB auch nicht zurechnen müßte. Nach dem RBG wäre dann kein Tausch erfolgt, sondern Radio Bremen wäre mit dem neuen RBG mit einem zusätzlichen Hörfunkprogramm, einem, das auch analog verbreitet werden darf, beauftragt worden. Im Sinne des RStV wäre radiomultikulti durch Bremen Next ausgetauscht worden. Daß es das Programm schon Jahre nicht mehr gab, ist ja schnurzpiepegal. Durch den Wegfall eines Programms sinkt doch nicht die Programmzahlgrenze. dab_4 verdreht das Gesetz beziehungsweise den Staatsvertrag komplett.

Aus der amtlichen Begründung zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag: "[...] Satz 3 führt auch beim Hörfunk das Austauschgebot ein. Die landesrechtlichen Vorgaben sind zu beachten. Im Rahmen des bestehenden Angebots können die Landesrundfunkanstalten neue Angebote im Austausch zu bisherigen einführen. Dabei besteht die Möglichkeit, dass eine Landesrundfunkanstalt zugunsten einer anderen auf Programme verzichtet oder ein gemeinsames Programm übernimmt. Als Beispiel werden Kooperationen zwischen den Landesrundfunkanstalten genannt. Das Austauschgebot darf nicht zu einer Überschreitung der Programmobergrenze aus Satz 1 führen. Mehrkosten dürfen hierdurch insgesamt nicht entstehen. [...]" (http://www.landtag.rlp.de/landtag/drucksachen/3721-14.pdf, S. 22 unten)

Das wäre jetzt halt auch noch eine Möglichkeit, wie es rechtskonform sein könnte (beziehungsweise dann ja in diesem Fall wie das neue Radio-Bremen-Gesetz dem Rundfunkstaatsvertrag nicht widersprechen könnte).

pro_dabby hat geschrieben: Möglichkeit 2:
F war ein Programm von Radio Bremen. Dann ist ein Austausch im Sinne von RBG §4 (6) zulässig, aber mit der Folge, dass unmittelbar danach
- entweder F nur noch digital terrestrisch verbreitet werden darf, also zu dem von RBG §4 (2) zulässigen Programm wird,
- oder F nicht mehr ein Programm von Radio Bremen ist.*)

*) Wobei ich mich dann frage, warum F trotzdem weiterhin von Radio Bremen auf UKW und DAB+ verbreitet werden darf.
Ganz genau! Und es hätte aber gereicht, wenn es am 1. April 2004 ein Programm von Radio Bremen gewesen wäre und man diesen "Platz" des vierten Hörfunkprogramms keiner anderen Anstalt überlassen hätte. Denn, noch mal: Ausgetauscht werden kann auch ein bereits eingestelltes Programm, die Programmzahlgrenze sinkt durch eine Einstellung nicht.

Deine Frage habe ich mir auch gestellt. Die Antwort ist möglicherweise ganz simpel: Während Radio Bremen ziemlich genau vorgeschrieben ist, wie viele Programme es veranstaltet, ist es ihm nicht ausdrücklich verboten, beliebig viele Fremdprogramme weiterzuverbreiten. Und als Anstalt mit dem Recht der Selbstverwaltung darf es – im Rahmen seines Auftrags – alles tun, was ihm nicht verboten ist. Ist jetzt halt die Frage, ob es im Rahmen ist. Vermutlich stützt sich die Verbreitung von Funkhaus Europa und KiRaKa auf § 2 Abs. 5 Nr. 1 RBG: "Der Auftrag der Anstalt umfasst, [...] mit anderen Rundfunkveranstaltern auf vertraglicher Grundlage Gemeinschaftsprogramme zu veranstalten und zu verbreiten". Es sei denn, es gäbe noch eine andere Rechtsgrundlage. Irgendwo muß auch das mit der Parlamentswelle und NDR Info geregelt sein. Aber das war vor der Internetzeit. Könnte sogar einen Staatsvertrag zwischen Niedersachsen und Bremen wegen der beiden Frequenzen geben, die ja offiziell, meine ich, während der NDR-Sendezeit der Versorgung des Umlands von Bremen und Bremerhaven dienen. Aber eigentlich möchte ich das Thema nicht noch mehr ausweiten. ;)


dab_4 hat geschrieben: Na ja, wenn zum Zeitpunkt des Austausches "Bremen Next rein, Funkhaus Europa raus" Funkhaus Europa gar kein von Radio Bremen veranstaltetes Programm war und nur solche Programme ausgetauscht werden dürfen, die von Radio Bremen veranstaltete Programme sind, dann hätte der genannte Austausch ja gar nicht erfolgen dürfen.

Da er aber erfolgte und falls er rechtskonform war, ist das nur mit meiner obigen Deutung erklärbar.
Nö, völlig falsch. Siehe oben.

dab_4 hat geschrieben: Besser jemandem, der auf dem Thema promoviert.
:D

dab_4 hat geschrieben: Das "bereits vorher ENV0X", also Bremen Next auf DAB+ vor dem 01.02.2013, trifft zu, falls es vor dem 01.02.2013 eine Testausstrahlung des Bremer DAB+-Muxes mit Bremen Next darin gab, was durchaus der Fall gewesen sein könnte.
Ich hatte mich falsch ausgedrückt. Mit "vorher" meinte ich jeweils "vor Ablauf, aber nach oder mit Beginn des Zeitraums". Die Testausstrahlung gab es, ab Dezember 2012. Die zählt aber nicht.

dab_4 hat geschrieben: Vielleicht gab es ja gar keinen Austausch im Sinne von RBG §4 (6), sondern Bremen Next war eines der vier von Radio Bremen veranstalteten Programme im Sinne von RBG §4 (1) und wurde ab dem 17.08.2016 einfach nur zusätzlich auf UKW ausgestrahlt.
Das wäre wegen § 2 Abs. 6 Satz 3 ("Die analoge Verbreitung bisher ausschließlich digital verbreiteter Programme ist unzulässig.'') nicht gesetzeskonform gewesen. Austausch muß es also gegeben haben.

dab_4 hat geschrieben: Und als Bremen Next noch ausschließlich digital-terrestrisch verbreitet wurde, also vor dem 17.08.2016, konnte es - z. B. bei Bedarf - noch als das Programm im Sinne von RBG §4 (2) eingestuft werden.
Ja, sehe ich auch so.

dab_4 hat geschrieben:
iro hat geschrieben:
Besser jemandem, der auf dem Thema promoviert.
Wenn ich die letzten Postings durchsehe, sollte da wohl echt jemand siene Doktorarbeit zu schreiben... :D
Bei obigen Modellen passt ja auch jedesmal ein Bausteinchen nicht. Vielleicht liegt das aber auch ganz einfach daran, daß die Geschichte eben doch nicht rechtskonform war... ;)
Was aber auch egal wäre, solange niemand klagt und niemand in der Lage ist, den ganzen Wust komplett zu durchschauen...
Neuer Versuch:

Interessant sind meines Erachtens die folgenden zwei Zeitpunkte:

1.) 01.02.2013: Bremen Next wird digital-terrestrisch (per DAB+) verbreitet.
2.) 17.08.2016: Bremen Next wird digital-terrestrisch (per DAB+) und analog-terrestrisch (auf UKW) verbreitet.

Das RBG lautete bei 1.) u. a. so:
RGB_am_01022013_para_4 hat geschrieben: (1) Die Anstalt veranstaltet im Hörfunk drei Programme. Sie kann sich darüber hinaus an einem anderen öffentlich-rechtlichen Programm beteiligen.
(2) Die Anstalt kann ein weiteres Hörfunkprogramm veranstalten, das ausschließlich (terrestrisch) in digitaler Technik verbreitet werden darf.
Hypthese zu 1.):
Die drei Programme nach (1) waren Bremen Eins, Bremen Vier und Nordwestradio. Das "Darüber-hinaus-Programm" nach (1) war Funkhaus Europa, oder ein "Darüber-hinaus-Programm" gab es nicht.
Das Programm nach (2) war Bremen Next.
=> Alles gesetzmäßig.

Das RBG lautete bei 2.) u. a. so:
RGB_am_17082016_para_4 hat geschrieben: (1) Die Anstalt veranstaltet im Hörfunk vier Programme.
(2) Die Anstalt kann ein weiteres Hörfunkprogramm veranstalten, das ausschließlich terrestrisch in digitaler Technik verbreitet werden darf.
Hypthese zu 2.):
Die vier Programme nach (1) waren (und sind) Bremen Eins, Bremen Vier, Nordwestradio und Bremen Next.
Nach (2) gab (und gibt) es kein Programm.
Funkhaus Europa war spätestens zum Zeitpunkt 2.) kein Programm von Radio Bremen (und auch nicht ein Programm, an dem Radio Bremen nur beteiligt war).
=> Alles gesetzmäßig.
Volle Zustimmung, außer zu "(und auch nicht ein Programm, an dem Radio Bremen nur beteiligt war)"; beteiligt ist es ja noch, irgendwie. Ansonsten war das das, was ich mit meiner kleinen Tabelle sagen wollte.

(Ist Dir übrigens auch aufgefallen, daß in Absatz 2 die Klammern um "terrestrisch" weggefallen sind? Sollte ein solches Programm kommen und auch per Livestream verbreitet werden, hätten wir schon wieder Klärungsbedarf. Wobei das Internet ja eigentlich auch terrestrisch ist. Meistens ... :D)



Edit: Die letzten beiden Absätze habe ich gelöscht, weil sie wirr und mißverständlich waren und zudem im Grunde nichts drinstand, was nicht schon gesagt worden war.
dab_4

Re: quo vadis Radio Bremen? (Zeitungsartikel)

Beitrag von dab_4 »

Michel OS hat geschrieben:
dab_4 hat geschrieben: Interessant sind meines Erachtens die folgenden zwei Zeitpunkte:

1.) 01.02.2013: Bremen Next wird digital-terrestrisch (per DAB+) verbreitet.
2.) 17.08.2016: Bremen Next wird digital-terrestrisch (per DAB+) und analog-terrestrisch (auf UKW) verbreitet.

Das RBG lautete bei 1.) u. a. so:
RGB_am_01022013_para_4 hat geschrieben: (1) Die Anstalt veranstaltet im Hörfunk drei Programme. Sie kann sich darüber hinaus an einem anderen öffentlich-rechtlichen Programm beteiligen.
(2) Die Anstalt kann ein weiteres Hörfunkprogramm veranstalten, das ausschließlich (terrestrisch) in digitaler Technik verbreitet werden darf.
Hypthese zu 1.):
Die drei Programme nach (1) waren Bremen Eins, Bremen Vier und Nordwestradio. Das "Darüber-hinaus-Programm" nach (1) war Funkhaus Europa, oder ein "Darüber-hinaus-Programm" gab es nicht.
Das Programm nach (2) war Bremen Next.
=> Alles gesetzmäßig.

Das RBG lautete bei 2.) u. a. so:
RGB_am_17082016_para_4 hat geschrieben: (1) Die Anstalt veranstaltet im Hörfunk vier Programme.
(2) Die Anstalt kann ein weiteres Hörfunkprogramm veranstalten, das ausschließlich terrestrisch in digitaler Technik verbreitet werden darf.
Hypthese zu 2.):
Die vier Programme nach (1) waren (und sind) Bremen Eins, Bremen Vier, Nordwestradio und Bremen Next.
Nach (2) gab (und gibt) es kein Programm.
Funkhaus Europa war spätestens zum Zeitpunkt 2.) kein Programm von Radio Bremen (und auch nicht ein Programm, an dem Radio Bremen nur beteiligt war).
=> Alles gesetzmäßig.
Volle Zustimmung, außer zu "(und auch nicht ein Programm, an dem Radio Bremen nur beteiligt war)"; beteiligt ist es ja noch, irgendwie.
Den eingeklammerten Text schrieb ich, weil ich aus der Tatsache, dass RBG (Stand: 17.08.2016) §4 (1) ja nicht mehr den Text "Sie [die Anstalt Radio Bremen] kann sich darüber hinaus an einem anderen öffentlich-rechtlichen Programm beteiligen" enthält, gefolgert hatte, dass Radio Bremen bei Funkhaus Europa komplett raus sein müsse. Allerdings hatte ich RBG (Stand: 17.08.2016) §2 (5) übersehen, wodurch ja Radio Bremens (etwaige) Beteiligung an und (definitiv erfolgende) Verbreitung von Funkhaus Europa erklärbar ist.

Also in Ordnung, der besagte eingeklammerte Text kann weg.
Michel OS hat geschrieben: (Ist Dir übrigens auch aufgefallen, daß in Absatz 2 die Klammern um "terrestrisch" weggefallen sind?
Nein, das ist mir nicht aufgefallen. Aber in dem Zusammenhang:

RBG (Stand: 01.02.2013) §4 (2) lautete: "Die Anstalt kann ein weiteres Hörfunkprogramm veranstalten, das ausschließlich (terrestrisch) in digitaler Technik verbreitet werden darf."

Wurde Bremen Next zwischen dem 31.01.2013 und dem 17.08.2016 auch via Internet verbreitet?

Falls ja, dann hätte es nicht das laut RBG (Stand: 01.02.2013) §4 (2) mögliche Hörfunkprogramm sein können - ob nun "terrestrisch" in Klammern gesetzt war (das entsprach den Tatsachen) oder nicht in Klammern gesetzt gewesen wäre.

Vielleicht war das ja der Grund, warum Bremen Next bis zum 17.08.2016 nicht als "Programm" bezeichnet werden durfte (siehe diesen Beitrag von iro; sinngemäß: Bremen Next war ein Ableger von Bremen Vier).

Trifft das zu, dann müsste in " Hypothese zu 1.) " der Text "Das Programm nach (2) war Bremen Next" geändert werden in bspw.: "Bremen Next lief als Webangebot bzw. Telemediendienst, und zusätzlich wurde wohl die Verbreitung über DAB+ toleriert."
pro_dabby

Re: quo vadis Radio Bremen? (Zeitungsartikel)

Beitrag von pro_dabby »

dab_4 hat geschrieben:
Michel OS hat geschrieben:
dab_4 hat geschrieben: Interessant sind meines Erachtens die folgenden zwei Zeitpunkte:

1.) 01.02.2013: Bremen Next wird digital-terrestrisch (per DAB+) verbreitet.
2.) 17.08.2016: Bremen Next wird digital-terrestrisch (per DAB+) und analog-terrestrisch (auf UKW) verbreitet.

Das RBG lautete bei 1.) u. a. so:


Hypthese zu 1.):
Die drei Programme nach (1) waren Bremen Eins, Bremen Vier und Nordwestradio. Das "Darüber-hinaus-Programm" nach (1) war Funkhaus Europa, oder ein "Darüber-hinaus-Programm" gab es nicht.
Das Programm nach (2) war Bremen Next.
=> Alles gesetzmäßig.

Das RBG lautete bei 2.) u. a. so:

Hypthese zu 2.):
Die vier Programme nach (1) waren (und sind) Bremen Eins, Bremen Vier, Nordwestradio und Bremen Next.
Nach (2) gab (und gibt) es kein Programm.
Funkhaus Europa war spätestens zum Zeitpunkt 2.) kein Programm von Radio Bremen (und auch nicht ein Programm, an dem Radio Bremen nur beteiligt war).
=> Alles gesetzmäßig.
Volle Zustimmung, außer zu "(und auch nicht ein Programm, an dem Radio Bremen nur beteiligt war)"; beteiligt ist es ja noch, irgendwie.
Den eingeklammerten Text schrieb ich, weil ich aus der Tatsache, dass RBG (Stand: 17.08.2016) §4 (1) ja nicht mehr den Text "Sie [die Anstalt Radio Bremen] kann sich darüber hinaus an einem anderen öffentlich-rechtlichen Programm beteiligen" enthält, gefolgert hatte, dass Radio Bremen bei Funkhaus Europa komplett raus sein müsse. Allerdings hatte ich RBG (Stand: 17.08.2016) §2 (5) übersehen, wodurch ja Radio Bremens (etwaige) Beteiligung an und (definitiv erfolgende) Verbreitung von Funkhaus Europa erklärbar ist.

Also in Ordnung, der besagte eingeklammerte Text kann weg.
Michel OS hat geschrieben: (Ist Dir übrigens auch aufgefallen, daß in Absatz 2 die Klammern um "terrestrisch" weggefallen sind?
Nein, das ist mir nicht aufgefallen. Aber in dem Zusammenhang:

RBG (Stand: 01.02.2013) §4 (2) lautete: "Die Anstalt kann ein weiteres Hörfunkprogramm veranstalten, das ausschließlich (terrestrisch) in digitaler Technik verbreitet werden darf."

Wurde Bremen Next zwischen dem 31.01.2013 und dem 17.08.2016 auch via Internet verbreitet?

Falls ja, dann hätte es nicht das laut RBG (Stand: 01.02.2013) §4 (2) mögliche Hörfunkprogramm sein können - ob nun "terrestrisch" in Klammern gesetzt war (das entsprach den Tatsachen) oder nicht in Klammern gesetzt gewesen wäre.

Vielleicht war das ja der Grund, warum Bremen Next bis zum 17.08.2016 nicht als "Programm" bezeichnet werden durfte (siehe diesen Beitrag von iro; sinngemäß: Bremen Next war ein Ableger von Bremen Vier).

Trifft das zu, dann müsste in " Hypothese zu 1.) " der Text "Das Programm nach (2) war Bremen Next" geändert werden in bspw.: "Bremen Next lief als Webangebot bzw. Telemediendienst, und zusätzlich wurde wohl die Verbreitung über DAB+ toleriert."
Also könnte eine in Zukunft allgemein akzeptierte Theorie wie folgt formuliert werden:

Zwei Zeitpunkte sind besonders beachtenswert:

1.) 01.02.2013: Bremen Next wird digital-terrestrisch (per DAB+) verbreitet.
2.) 17.08.2016: Bremen Next wird digital-terrestrisch (per DAB+) und analog-terrestrisch (auf UKW) verbreitet.

Das RBG lautete bei 1.) u. a. so:
RGB_am_01022013_para_4 hat geschrieben: (1) Die Anstalt veranstaltet im Hörfunk drei Programme. Sie kann sich darüber hinaus an einem anderen öffentlich-rechtlichen Programm beteiligen.
(2) Die Anstalt kann ein weiteres Hörfunkprogramm veranstalten, das ausschließlich (terrestrisch) in digitaler Technik verbreitet werden darf.
Situation bei 1.):
Die drei Programme nach (1) waren Bremen Eins, Bremen Vier und Nordwestradio. Das "Darüber-hinaus-Programm" nach (1) war Funkhaus Europa, oder ein "Darüber-hinaus-Programm" nach (1) gab es nicht. (Trifft Letzteres zu, dann wurde Funkhaus Europa nach §2 (5) verbreitet.)
Ein Programm nach (2) gab es nicht.
Bremen Next lief als Webangebot bzw. Telemediendienst, und zusätzlich wurde wohl die Verbreitung über DAB+ toleriert.

Das RBG lautete bei 2.) u. a. so:
RGB_am_17082016_para_4 hat geschrieben: (1) Die Anstalt veranstaltet im Hörfunk vier Programme.
(2) Die Anstalt kann ein weiteres Hörfunkprogramm veranstalten, das ausschließlich terrestrisch in digitaler Technik verbreitet werden darf.
Situation bei 2.):
Die vier Programme nach (1) waren (und sind) Bremen Eins, Bremen Vier, Nordwestradio und Bremen Next.
Nach (2) gab (und gibt) es kein Programm.
Funkhaus Europa war spätestens zum Zeitpunkt 2.) kein Programm von Radio Bremen, sondern wird nach §2 (5) verbreitet.
Michel OS

Re: quo vadis Radio Bremen? (Zeitungsartikel)

Beitrag von Michel OS »

:D Ich wünsche Dir ein frohes Weihnachtsfest, dab_4!

(Nur für den Fall, weil ich mir nicht zu hundert Prozent sicher bin: Das mit den Klammern und dem Livestream war eine humoristische Äußerung meinerseits. Selbstironie könnte man es wohl nennen.)
Michel OS

Re: quo vadis Radio Bremen? (Zeitungsartikel)

Beitrag von Michel OS »

Dir, pro_dabby, auch! Du bist mir leider zuvorgekommen. ;)
RF_NWD
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Re: quo vadis Radio Bremen? (Zeitungsartikel)

Beitrag von RF_NWD »

Radio Bremen räumt auf bei Bremen 4. :

https://www.radiobremen.de/bremenvier/b ... uf102.html

"Bremen Vier“ plant künftig also auch ohne „Zeiglers wunderbare Welt des Pop“ von Werders Stadionsprecher Arnd Zeigler. Möglich ist aber, dass das Format zum Schwestersender „Bremen Zwei“ umzieht. "

https://www.weser-kurier.de/bremen/brem ... 85881.html
Auf bild.de Regional Bremen klingt das aber nicht danach, als ob Zeigler zu einen solchen Umzug Lust hätte. Schade !
Sonst ist mir das Programm Bremen 4 im Laufe der Jahre sowieso völlig egal geworden.
UKW/DAB + : Panasonic RF D10, Sony XDR S60DBP, Technisat 307 BT
mobil: PEAQ PDR 050-B-1

unterwegs im TERRA.vita
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Staumelder
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Re: quo vadis Radio Bremen? (Zeitungsartikel)

Beitrag von Staumelder »

Wer braucht schon VIER wenn er NEXT hat? :D
QTH: Tecklenburg (15km SW von Osnabrück)
Leprechaun
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Registriert: Do 8. Aug 2019, 18:00

Re: quo vadis Radio Bremen? (Zeitungsartikel)

Beitrag von Leprechaun »

Einerseits ja, andererseits... auch NEXT scheint sein Pulver schon verschossen zu haben. Den Start empfand wohl jeder als innovativ aber auch dort stürzt man sich viel zu lange auf dieselben Titel und spielt diese bis zum Ebrechen, während einige Künstler schon wieder neue Releases draußen haben welche dann fast komplett ignoriert werden.

Das Programm ist trotz der oft netten Musik unsäglich langsam und holprig gefahren, hat null Drive in der Verpackung. Das kann dann selbst Bremen Vier um Längen besser, und einige Sendungen aus dem Abendprogramm von Vier möchte ich auch keinesfalls missen, allen voran Remmidemmi.

Ansonsten ist es klar, das Tagesprogramm von Vier ist musikalisch und inhaltlich ganz großer Käse, das müsste mal komplett auf links gezogen werden!
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