iro hat geschrieben:
Der Knackpunkt ist das FHE, wo der Ansatzpunkt von RB ist, daß dieses kein veranstaltetes Programm mehr ist (möglicherweise bedingt durch die Vertragskündigung seitens des WDR zum 1.1.2016).
DAS kann man natürlich anders sehen, zumal ja das gesamte Wochenende bei FHE von RB kommt.
Aber nur so funktioniert die Rechnerei von RB. Ob das auch gerichtsfest ist, sei mal dahingestellt.
Bremen Next jedenfalls wurde gegen nichts ausgetauscht, sondern startete als "veranstaltetes Programm" auf UKW (und zusätzlich auf DAB+, wo es zwar auch vorher schon war, aber nicht als Programm).
Das letzte stimmt aber nicht. Bremen Next war seit dem 1. Februar 2013 ganz offiziell das zusätzlich beauftragte digitale terrestrische Hörfunkprogramm nach § 11 c Abs. 2 Satz 2 RStV bzw. § 4 Abs. 2 Radio-Bremen-Gesetz (RBG), siehe zum Beispiel die "Veröffentlichung der Hörfunkprogramme der Landesrundfunkanstalten der ARD und des Deutschlandradios" vom 4. Januar 2016 (Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen Nr. 122/2016,
https://ssl.bremen.de/senatskanzlei/sixcms/media.php/13/2016_07_01_ABl_Nr_0122_Hoerfunkprogramme_ARD_DLR_signed.64188.pdf; Fußn. 5). Davor war es seit 2009 unter dem Namen "Bremen Vier Next" ein "ausschließlich im Internet verbreitetes Hörfunkprogramm" gemäß § 11 c Abs. 1 Satz 2 RStV (
http://www.radiobremen.de/unternehmen/gremien/rundfunkrat/dreistufentest/angebotwebchannel100.pdf; hier werden die "Webchannels" allerdings auch als "spezifisches Telemedienangebot" bezeichnet, an dieser Stelle könnte man möglicherweise trefflich streiten).
Es ist auch egal, ob das Hörfunkprogramm nun neu ist oder nicht. Bei dem angesprochenen Genehmigungsverfahren ging es jedenfalls nicht um das Hörfunkprogramm, sondern um das Telemedienkonzept zu "Bremen Next" (in dem zwar in der Einleitung von einem "neuen Programm" die Rede ist, weiter hinten aber auf das Konzept für den Webchannel verwiesen wird,
http://www.radiobremen.de/unternehmen/gremien/rundfunkrat/dreistufentest/angebotsbeschreibung-bremen-next100.pdf). Da "Next" im 2010 genehmigten Telemedienkonzept von Radio Bremen (
http://www.radiobremen.de/unternehmen/gremien/rundfunkrat/dreistufentest/angebotradiobremen100.pdf) mit keiner Silbe erwähnt war, hat die Website "bremennext.de" (die sich seit 2014 übrigens kaum verändert hat:
https://web.archive.org/web/20141215162 ... remennext/) aus rechtlichen Gründen zunächst noch (klein oben rechts) das Label von "Bremen Vier" getragen.
Interessant wäre die Frage höchstens, weil RStV (in § 19 Satz 3) und RBG (in § 2 Abs. 6 Satz 3) die "analoge Verbreitung bisher ausschließlich digital verbreiteter Programme" verbieten. Dieses Verbot greift aber nicht im Fall eines Austauschs eines analogen Programms gegen ein analoges Programm, auch wenn dieses vorher ausschließlich digital verbreitet wurde, da ein solcher Austausch durch die Austauschregelung in § 11 c Abs. 2 RStV (im Zweifel lese man die amtliche Begründung zum Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag, z. B. hier auf S. 45 oben:
http://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP14/Drucksachen/3000/14_3859_D.pdf) bzw. § 4 Abs. 6 RBG sanktioniert ist.
Spätestens mit dem Start der UKW-Ausstrahlung wurde Bremen Next für die Programmzahlbegrenzung relevant (da es nicht mehr ein zusätzlich beauftragtes Digitalprogramm sein konnte), etwas anderes müßte also entfallen und im Sinne des RStV gegen Bremen Next ausgetauscht worden sein. Als 2004 die Begrenzung der Gesamtzahl der (terrestrischen) Hörfunkprogramme der Landesrundfunkanstalten der ARD (Anstalten dürfen zugunsten anderer Anstalten auf Programme verzichten) auf den Stand vom 1. April 2004 beschlossen wurde (in Kraft getreten 2005), wurden für Radio Bremen drei Programme gezählt (siehe z. B. hier letzte Seite:
http://www.landtag.rlp.de/landtag/drucksachen/3721-14.pdf). 2009 kam die Regelung hinzu, daß "Kooperationsprogramme [...] jeweils als ein Programm der beteiligten Anstalten gerechnet" werden (§ 11 c Abs. 2 Satz 4 RStV, damals noch Satz 3). Unter "Kooperationsprogramme" sind laut oben bereits verlinkter Begründung zum 12. RÄStV Programme zu verstehen, "die mehrere Anstalten zusammen veranstalten". Ob damit gemeint ist, daß jede einzelne der beteiligten Anstalten (Mit)veranstalter des Programms im Sinne des RStV sein muß, ist nicht ganz klar. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 (damals Nr. 13) RStV ist "Rundfunkveranstalter, wer ein Rundfunkprogramm unter eigener inhaltlicher Verantwortung anbietet". Zumindest wurde dann offensichtlich Funkhaus Europa zum 1. April 2004 doppelt gezählt, wodurch sich die Zahl der Radio-Bremen-Programme und damit die Programmzahlgrenze um eins erhöhten. Was man festhalten kann, ist, daß damals ein Teil des Programms zu festen Zeiten von Radio Bremen durch eigene Sendungen gestaltet wurde (
https://web.archive.org/web/20040206034 ... ungen.html,
https://web.archive.org/web/20040409225 ... ungen.html), was vielleicht eher für eine eigene inhaltliche Verantwortung spricht und heute in dieser Form wohl nicht mehr der Fall ist. Das Nordwestradio wurde auch weiterhin nur einfach gezählt (alleinige rundfunkrechtliche Verantwortung von Anfang an bei Radio Bremen [|
http://web.ard.de/ard-chronik/index/3197?year=2001&month=11], wie auch die konkrete Programmgestaltung; NDR lieferte finanzielle Mittel, Übernahme von Personal sowie Korrespondentenberichte [|
http://www.ndr.de/der_ndr/presse/mitteilungen/Nordwestradio-ab-2016-unter-alleiniger-Regie-von-Radio-Bremen,pressemeldungndr16660.html]).
In der Auflistung der Hörfunkprogramme sah es 2011 so aus: Funkhaus Europa gezählt für WDR und für Radio Bremen, für den RBB aufgeführt mit Hinweis "siehe RB/WDR" und nicht mitgezählt (
http://gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVV_2251_K_842-1). Im Jahr darauf hat sich der Hinweis geändert zu "siehe WDR" und findet sich nun auch bei Radio Bremen, mitgezählt ist Funkhaus Europa für Radio Bremen aber noch, möglicherweise fälschlicherweise:
http://gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVV_2251_K_849-1. Die Auflistung für 2013 konnte ich auf die Schnelle nicht finden, in der für 2014 ist Funkhaus Europa für Radio Bremen bereits nicht mehr mitgezählt (KiRaKa übrigens auch nicht, obwohl links eine 2 in Klammern steht):
https://ssl.bremen.de/senatskanzlei/sixcms/media.php/13/2014_05_21_ABl_Nr_0091_H%F6rfunkprogramme+DLR_signed.pdf.
Damit ergeben sich für die Rechnerei unter anderem folgende Möglichkeiten (unter der Voraussetzung, daß der Platz von hr-klassik bereits für 1LIVE diggi verbraten wurde [bzw. wegen der analogen Mittelwellenausstrahlung für AntenneSaar und der von SR Info für 1LIVE diggi]):
- das Nordwestradio war zu Unrecht nur einfach gezählt worden, wodurch dem NDR nun ein weiteres analoges Programm zugestanden hätte, auf das er zugunsten Radio Bremens verzichtet hat: Bremen Next sendet auf dem Platz des Nordwestradios (NDR);
- das Nordwestradio war zu Recht nur einfach gezählt worden, Funkhaus Europa muß jeweils für Radio Bremen und den RBB gezählt werden: ein Programm zuviel, Radio Bremen müßte seine Beteiligung an Funkhaus Europa weiter einschränken oder die UKW-Ausstrahlung von Funkhaus Europa aufgeben;
- Funkhaus Europa muß zwar für Radio Bremen, nicht aber für den RBB gezählt werden: Bremen Next sendet auf dem Platz von radiomultikulti;
- Funkhaus Europa hätte nie für Radio Bremen gezählt werden dürfen und muß auch nicht für den RBB gezählt werden: Bremen Next sendet auf dem Platz von radiomultikulti;
- es ist immer korrekt gezählt worden, zum 1. April 2004 war Funkhaus Europa Radio Bremen zuzurechnen, später irgendwann nicht mehr: Bremen Next sendet auf dem Platz von Funkhaus Europa (Radio Bremen).
Letzteres entspricht anscheinend der Auffassung in Bremen, wie auch ein Vergleich von § 4 Abs. 1 RBG alt und neu und der entsprechenden Begründungen zeigt:
§ 4 Abs. 1 RBG, unverändert gültig vom 14.04.2010 bis zum 23.03.2016 (
http://www.radiobremen.de/unternehmen/organisation/gesetz100.pdf,
http://transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.69355.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d,
http://transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.69354.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d; vorher hatte es keine Beauftragung einer konkreten Zahl von Programmen gegeben):
"Die Anstalt veranstaltet im Hörfunk drei Programme. Sie kann sich darüber hinaus an einem anderen öffentlich-rechtlichen Programm beteiligen."
Aus der Begründung des Entwurfs der Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 08.12.2009, der in anderen Punkten noch geändert wurde (
http://www.bremische-buergerschaft.de/dokumente/wp17/land/drucksache/D17L1097.pdf):
"Zu Nr. 4 (§ 4 neu)
Der neue § 4 konkretisiert den Auftrag der Anstalt.
Absatz 1 betrifft die klassischen Hörfunkprogramme, die u. a. über UKW ausgestrahlt werden. Unter Satz 1 fallen die eigenen Programme der Anstalt, derzeit „Bremen Eins”[,] „Bremen Vier” und das „Nordwestradio”. Darüber hinaus kann sich Radio Bremen auch an einem Hörfunkprogramm beteiligen, das von einer anderen öffentlich-rechtlichen Anstalt veranstaltet wird und bei der die rundfunkrechtliche Verantwortung für das Programm liegt. Damit wird dem Kooperationsgedanken Rechnung getragen. Die Beteiligung von Radio Bremen an einem anderen Programm umfasst beispielsweise die Zulieferung von Programmbeiträgen sowie die Verbreitung des Programms im Land Bremen. Die Programmzahlbegrenzung des Rundfunkstaatsvertrages bleibt beachtlich.
[...]"
§ 4 Abs. 1 RBG, in Kraft seit dem 24.03.2016 (
http://www.radiobremen.de/unternehmen/organisation/gesetz108.pdf):
"Die Anstalt veranstaltet im Hörfunk vier Programme."
Aus der Begründung des Senats vom 16.02.2016 (
https://www.bremische-buergerschaft.de/drs_abo/2016-02-17_Drs-19-279_48dd3.pdf):
"
Zu § 4
Die Änderung in Absatz 1 Satz 1 beauftragt Radio Bremen künftig mit der Veranstaltung von vier Hörfunkprogrammen. Durch die Streichung von Satz 2 entfällt die Beteiligungsmöglichkeit an einem anderen öffentlich-rechtlichen Programm, was zu einem Beibehalten der Gesamtzahl der tatsächlich von Radio Bremen (mit-) veranstalteten Programme führt. Hierdurch wird die potentielle Abhängigkeit Radio Bremens von einem etwaigen Beteiligungspartner aufgehoben und die Eigenverantwortlichkeit gestärkt.
[...]"
dab_4 hat geschrieben:
Welche vier Programme sind das zurzeit?
Bremen Eins, Bremen Vier, Nordwestradio und Bremen Next.
dab_4 hat geschrieben:
Welches Hörfunkprogramm nimmt zurzeit diese Rolle ein?
Keines, die Rolle ist wieder unbesetzt, ein weiteres, digitales Programm also möglich.
dab_4 hat geschrieben:
Gilt das Nordwestradio als ein von Radio Bremen veranstaltetes Hörfunkprogramm?
Ja, selbstverständlich. Von Anfang an, und seit dem 1. Januar könnte es ja gar nicht mehr anders sein.
dab_4 hat geschrieben:
Gilt KiRaKa als ein von Radio Bremen veranstaltetes Hörfunkprogramm?
Nein.
dab_4 hat geschrieben:
Gilt Bremen Next, das mittlerweile vom Sendeturm in Bremen-Walle auch auf UKW ausgestrahlt wird, inzwischen schon als Hörfunkprogramm?
Galt es von Anfang an.
dab_4 hat geschrieben:
Oder gilt Bremen Next nach wie vor noch als "Angebot" (statt Hörfunkprogramm)?
Mit dem Wort "Angebot" kann man nichts falsch machen, da es im Rundfunkstaatsvertrag als Oberbegriff zu "Rundfunkprogramm" und "Telemedien" definiert ist. § 11 a Abs. 1 Satz 1 RStV: "Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind Rundfunkprogramme (Hörfunk- und Fernsehprogramme) und Telemedien nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen."
dab_4 hat geschrieben:
Gegen welches terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramm ist Bremen Next denn ausgetauscht worden?
Wie hier schon richtig gesagt wurde, gegen gar keines, weshalb der Platz des zusätzlich beauftragten digitalen terrestrischen Hörfunkprogramms wieder frei ist. Ausgetauscht worden im Sinne des RStV ist (nach gemutmaßter Auffassung von Radio Bremen) Funkhaus Europa gegen Bremen Next.