https://www.rtr.at/migration/decisions/ ... b6cf854273
Fazit: Man kann es auch übertreiben in dieser Republik, aber die Behörde hat zumindest Menschlichkeit gezeigt, und von einer Verurteilung abgesehen.
(Hervorhebung nicht im Original)Die KommAustria geht davon aus, dass nicht jeder Verstoß gegen die Verpflichtung des § 3 AMD-G eine schwerwiegende Verletzung darstellt. Vielmehr kommt es unter Berücksichtigung der konkreten unterlassenen Verpflichtung auf eine Einzelfallbetrachtung an.
Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall insbesondere, dass die Einschreiterin den Antrag auf Erteilung einer neuerlichen Zulassung unmittelbar nach Auslaufen der alten Zulassung, somit in engem zeitlichen Zusammenhang und aus eigenem Antrieb gestellt hat. Folglich war auch der Zeitraum des Veranstaltens von Satellitenfernsehen ohne Zulassung von kurzer Dauer. Die Mediendienstanbieterin hat sich um die rasche Herstellung des rechtskonformen Zustands bemüht.
Die KommAustria geht daher gegenständlich davon aus, dass es sich bei der vorliegenden Verletzung des § 3 Abs. 1 AMD-G um keine schwerwiegende Rechtsverletzung handelt (Spruchpunkt 2.).