Medienrechtlich gibt es gar keine Lizenz in Deutschland. Da hat Alqaszar schon Recht. Medienrechtlich gibt es in Deutschland: Zuordnung, Zuweisung und Zulassung.catperson hat geschrieben: ↑Mi 8. Feb 2023, 14:54Das stimmt so nicht. Die technischen Parameter werden natürlich von den deutschen Behörden vorgegeben, selbst wenn es um Ausstrahlungen in Fremdnormen (beim Fernsehen) geht.Mit der Vokabel „Lizenz“ würde ich die Rechtsgrundlage für AFN und BFBS nicht bezeichnen.
UKW Ausschreibung in Berlin, rfi 96,7
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Re: UKW Ausschreibung in Berlin, rfi 96,7
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Re: UKW Ausschreibung in Berlin, rfi 96,7
SeltenerBesucher hat geschrieben: ↑Mi 8. Feb 2023, 14:51
Problematisch ist im Fall von BFBS und AFN, dass sie überhaupt keine Zulassung in der EU haben und somit die rechtliche Verantwortung außerhalb der EU liegt. Das ist beim Privatfunk so nicht möglich. Rechtlich gesehen gibt es nur öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit einem Auftrag der Länder und Privatfunk. DW ist nicht an Hörer in Deutschland gerichtet. Was sind also AFN und BFBS?
Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste
https://eur-lex.europa.eu/legal-content ... 32018L1808
Irgendeine Zulassung muss BFBS aber doch in UK haben - sie senden ja auch auf 28 ° Ost.
Re: UKW Ausschreibung in Berlin, rfi 96,7
Zumindest ist es so, daß der Bund keinen Rundfunk veranstalten darf.SeltenerBesucher hat geschrieben: ↑Mi 8. Feb 2023, 14:51 So sehe ich das auch. Es ist eine Grauzone, die rechtlich auf Grund alter Verträge hingenommen wird. Wenn der Bund keinen deutschen Rundfunk zulassen darf, dann darf dieser auch keinen ausländischen Rundfunk zulassen oder an diesen Frequenzen vergeben. Punkt. Wenn ja, wo ist das in irgendeinem Gesetz geregelt? Rundfunkfrequenzen und Zulassung sind Ländersache.
Rechtliche Grundlage für BFBS, AFN, CFN, FFB und den Sender der niederländischen Streitkräfte ist das NATO-Truppenstatut:
http://www.gesetze-im-internet.de/natot ... G000100307
https://de.wikipedia.org/wiki/NATO-Truppenstatut
Die englische Bezeichnung und Abkürzung ist Agreement between the Parties to the North Atlantic Treaty regarding the Status of their Forces, kurz NATO Status of Forces Agreement – NATO SOFA. Es umfasst neben militärrechtlichen Fragen auch die Betriebsgenehmigungen für die Soldatensender American Forces Network (AFN), British Forces Broadcasting Service (BFBS) und Canadian Forces Network (CFN).
NATO SOFA SUPPLEMENTARY AGREEMENT
https://www.pref.okinawa.jp/site/chijik ... ny02-2.pdf
daraus:
Article 60
5.(a) A force shall have the right to operate its own sound and television
broadcasting stations for the force, the civilian component, their members and
dependents, provided that such stations do not adversely affect German
broadcasting services in an unreasonable manner. Subject to this condition,
existing broadcasting stations of this type may continue in operation. Additional
stations may be established and operated only with the agreement of the German
authorities.
(b) A force, a civilian component, their members and dependents, may set up and
operate sound and television broadcast receiving apparatus free of charge and
without individual licenses, provided no electromagnetic interference is caused to
radio communication services
Re Article 60
4. The right mentioned in subparagraph (a) of paragraph 5 of Article 60 to set up and
operate sound and television broadcasting stations does not affect the question of
copyright.
5.(a) A force shall use only the frequencies assigned to it by the German
authorities. The authorities of the force shall notify the German authorities of
frequencies no longer required. If, by reason of international obligations,
international relations, or essential German interests, the German authorities deem
it necessary to change or withdraw a frequency assignment, they shall, before
doing so, consult the authorities of the force.
(b) The procedure for the assignment of frequencies, for changes or withdrawals
of frequencies already assigned and for an accelerated assignment of frequencies
for temporary use in maneuvers shall be laid down by special agreement between
the German Federal authorities and the authorities of a force represented in the
Consultative Working Group on Radio Frequencies (CWG) or its successor. Such
agreement shall be in accordance with relevant North Atlantic Treaty
Organization procedures, directives and recommendations.
(c) Measures for the protection of frequencies through the competent North
Atlantic Treaty Organization authority shall be initiated by the force concerned in
agreement with the Federal Minister of Defense. Measures for the protection of
frequencies through other international organizations, especially through the
International Telecommunication Union (ITU), shall be initiated by the German
authorities only at the request of the authorities of the force concerned.
(d) Information on frequencies used by a force shall be transmitted by the German
authorities to other agencies and organizations only with the consent of the
authorities of the force.
(e) Where radio stations of a force cause harmful interference to radio stations
located outside the Federal territory, or suffer harmful interference from such
stations, the German authorities shall proceed in accordance with the International
Telecommunication Convention in force at the time and its pertinent Radio
Regulations.
Re: UKW Ausschreibung in Berlin, rfi 96,7
Mit dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik und den 3 Westmächten ("Deutschlandvertrag" genannt) 1952 wurde Deutschland (West) im Prinzip wieder souverän - bis auf ein paar alliierte Vorbehalte.
In diesem Deutschlandvertrag ist auch der Rundfunk der Allierten geregelt.
Im Dritten Teil, Abschnitt I, Artikel 18 steht hierzu:
Heißt im Klartext: Die Allierten hatten auch nach Ende der Besatzungszeit freie Hand.
Mit dem 2 + 4 Vertrag 1990 sind die zitierten allierten Vorbehalte erloschen.
Alles weitere (Situation seit 1990) siehe vorheriges post von iro.
In diesem Deutschlandvertrag ist auch der Rundfunk der Allierten geregelt.
Im Dritten Teil, Abschnitt I, Artikel 18 steht hierzu:
Link ---> https://www.bundestag.de/resource/blob/ ... g-data.pdfArtikel 18
Post- und Fernmeldewesen
(1) Die Streitkräfte haben das Recht,
Militärpostämter zur Behandlung der
Postsachen und Telegramme der Streit-
kräfte und ihrer Mitglieder unter-
einander, mit Militärpostämtern in
anderen Ländern und mit ihren Hei-
matstaaten einzurichten und zu be-
treiben. Austauschämter zwischen den
Militärpostämtern und den Bundes-
postämtern können eingerichtet wer-
den. Der Ort dieser Ämter wird im
Einvernehmen zwischen den zustän-
digen Behörden der Bundesrepublik
und der Streitkräfte festgelegt.
(2) Die Streitkräfte haben ferner das
Recht, innerhalb ihrer Anlagen und in
ihren militärischen Land-, Luft- und
Wasserfahrzeugen ihre eigenen Fern-
meldeanlagen, einschließlich Rund-
funksender, für Mitglieder der Streit-
kräfte zu errichten, zu betreiben und
zu unterhalten, soweit diese für mili-
tärische Zwecke erforderlich sind.
(3) Außerhalb ihrer Anlagen be-
nutzen die Streitkräfte im Regelfall
die deutschen öffentlichen Fernmelde-
einrichtungen. Die Streitkräfte können
jedoch eigene Fernmeldeeinrichtungen
außerhalb ihrer Anlagen errichten, be-
treiben und unterhalten
(a) soweit es Gründe der militärischen
Sicherheit zwingend erfordern,
(b) soweit und solange die deutschen
Behörden nicht in der Lage sind
oder im Einvernehmen mit den
Streitkräften darauf verzichten, die
erforderlichen Einrichtungen zu er-
richten,
(c) zeitweilig für militärische Übungen.
Die Behörden der Streitkräfte werden
von den ihnen nach Satz 2 dieses Ab-
satzes zustehenden Rechten in den
Fällen von (a) nur nach angemessener
Konsultation, in den Fällen von (b)
nur im Einvernehmen mit den deut-
schen Behörden Gebrauch machen.
(4) Die von den Streitkräften selbst
errichteten und betriebenen Einrich-
tungen können an das öffentliche
Fernmeldenetz der Bundesrepublik
angeschlossen werden, wenn sie mit
diesem technisch und betrieblich ver-
einbar sind. Die Übergangsstellen
werden jeweils im gegenseitigen Ein-
vernehmen festgelegt.
(5) Die im Anhang B zu diesem Ver-
trag enthaltenen Bestimmungen gelten
für Funkfrequenzen, die von Funk-
stationen benutzt werden, die durch
die Streitkräfte betrieben oder benutzt
werden. Diese Bestimmungen treten
gleichzeitig mit diesem Vertrag in
Kraft.
(6) Die Mitglieder der Streitkräfte
können gebührenfrei und ohne Einzel-
genehmigung Rundfunkempfangs-
geräte aufstellen und benutzen.
(7) Die Behörden der beteiligten
Macht üben die vollständige Kontrolle
über die im Bundesgebiet liegenden,
als FK 12 und FK 41 bezeichneten
Kabel einschließlich der zugehörigen
Ausrüstung aus.
Heißt im Klartext: Die Allierten hatten auch nach Ende der Besatzungszeit freie Hand.
Mit dem 2 + 4 Vertrag 1990 sind die zitierten allierten Vorbehalte erloschen.
Alles weitere (Situation seit 1990) siehe vorheriges post von iro.
Re: UKW Ausschreibung in Berlin, rfi 96,7
Danke für das interessante DokumentManager hat geschrieben: ↑Mi 8. Feb 2023, 19:54 Mit dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik und den 3 Westmächten ("Deutschlandvertrag" genannt) 1952 wurde Deutschland (West) im Prinzip wieder souverän - bis auf ein paar alliierte Vorbehalte.
(...)
Link ---> https://www.bundestag.de/resource/blob/ ... g-data.pdf
Heißt im Klartext: Die Allierten hatten auch nach Ende der Besatzungszeit freie Hand.

Aber da steht auch:
"Freie Hand" sieht anders aus.Anhang B Absatz 3:
Der bisherige Wortlaut wird wie folgt
ersetzt:
„3. Es wird ein Frequenzausschuß
gebildet; dieser besteht aus Vertretern
der Bundesrepublik und Vertretern der
zuständigen Behörden der Drei Mächte.
Der Frequenzausschuß faßt seine Be-
schlüsse einstimmig."
Catperson
Re: UKW Ausschreibung in Berlin, rfi 96,7
ist das nicht im Besatzungsvertrag geregelt ?catperson hat geschrieben: ↑Di 7. Feb 2023, 22:15AFN (und BFBS) haben natürlich eine (deutsche) Lizenz zum Senden in Deutschland!SeltenerBesucher hat geschrieben: ↑Di 7. Feb 2023, 16:35AFN hat doch gar keine Zulassung in Deutschland. Geht die Ausstrhlung nicht auf eine Regelung zwischen der Bundesrepublik und den USA zurück, die die Länderhoheit umgeht?
Korrekt ist dagegen, daß der Sendebetrieb auf zwischenstaatlichen Vereinbarungen basiert und damit die Bundesländer nichts angeht. Es gibt auch deutsche Auflagen, z.B. daß die Sender sich nicht an ein deutsches Publikum richten dürfen. Hören darf man sie trotzdem.
Der BBC-Auslandshörfunk wird seit einigen Jahren über die britische Fernsehgebühr finanziert. Davor war es eine Zuwendung des Außenministeriums. Trotz der Finanzierung galt das aber immer als öffentlich-rechtlich, weil die Politik zwar zahlen und die Zielgebiete festlegen durfte, der World Service aber inhaltlich unabhängig war und ist.
Das BBC-Auslandsfernsehen war von Beginn an kommerziell.
Zu Teilungszeiten war Berlin immer etwas speziell. Zum Beispiel der RIAS war nur unter diesen speziellen Bedingungen möglich.
Catperson
Wann endet dieser ?
Re: UKW Ausschreibung in Berlin, rfi 96,7
https://de.m.wikipedia.org/wiki/Zwei-plus-Vier-Vertrag
Die Besatzung ist beendet. Was den Rundfunk betrifft kann ich nicht weiterhelfen, da wird manches aber wohl unter Bestandsschutz fallen.
Die Besatzung ist beendet. Was den Rundfunk betrifft kann ich nicht weiterhelfen, da wird manches aber wohl unter Bestandsschutz fallen.
Re: UKW Ausschreibung in Berlin, rfi 96,7
Fünf Bewerbungen auf Berliner UKW-Frequenz 96,7 MHz
6. März 2023
Auf die von der mabb ausgeschriebene Berliner UKW-Frequenz 96,7 MHz sind bis zum Ende der Ausschreibung am 6. März, 12:00 Uhr fünf Anträge eingegangen.
Antragsteller Programm
BB RADIO Länderwelle Berlin/Brandenburg GmbH & Co. KG: artbeat BERLIN FM
Audiotainment Südwest GmbH & Co. KG : bigFM
Skyline Medien GmbH : JAM FM TÜRK
Media Arabica Radio und Broadcast GmbH : RADIO ORIENT
France Médias Monde S.A. : RFI Monde – Radio France Internationale
Der Medienrat wird in einer der kommenden Sitzungen über die Vergabe der Frequenz entscheiden.
https://www.mabb.de/uber-die-mabb/press ... n-aus.html
6. März 2023
Auf die von der mabb ausgeschriebene Berliner UKW-Frequenz 96,7 MHz sind bis zum Ende der Ausschreibung am 6. März, 12:00 Uhr fünf Anträge eingegangen.
Antragsteller Programm
BB RADIO Länderwelle Berlin/Brandenburg GmbH & Co. KG: artbeat BERLIN FM
Audiotainment Südwest GmbH & Co. KG : bigFM
Skyline Medien GmbH : JAM FM TÜRK
Media Arabica Radio und Broadcast GmbH : RADIO ORIENT
France Médias Monde S.A. : RFI Monde – Radio France Internationale
Der Medienrat wird in einer der kommenden Sitzungen über die Vergabe der Frequenz entscheiden.
https://www.mabb.de/uber-die-mabb/press ... n-aus.html
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Re: UKW Ausschreibung in Berlin, rfi 96,7
Ist zwar Spekulation,aber ich glaube,das RFI weiterhin da senden wird,es sei denn ein unterlegender Bewerber klagt.Jelvert hat geschrieben: ↑Mi 15. Mär 2023, 18:04 Fünf Bewerbungen auf Berliner UKW-Frequenz 96,7 MHz
6. März 2023
Auf die von der mabb ausgeschriebene Berliner UKW-Frequenz 96,7 MHz sind bis zum Ende der Ausschreibung am 6. März, 12:00 Uhr fünf Anträge eingegangen.
Antragsteller Programm
BB RADIO Länderwelle Berlin/Brandenburg GmbH & Co. KG: artbeat BERLIN FM
Audiotainment Südwest GmbH & Co. KG : bigFM
Skyline Medien GmbH : JAM FM TÜRK
Media Arabica Radio und Broadcast GmbH : RADIO ORIENT
France Médias Monde S.A. : RFI Monde – Radio France Internationale
Der Medienrat wird in einer der kommenden Sitzungen über die Vergabe der Frequenz entscheiden.
https://www.mabb.de/uber-die-mabb/press ... n-aus.html
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Re: UKW Ausschreibung in Berlin, rfi 96,7
iro hat geschrieben: ↑Mi 8. Feb 2023, 16:26BFBS, AFN, CFN, FFB sind klar, aber was ist mit "Sender der niederländischen Streitkräfte" gemeint?SeltenerBesucher hat geschrieben: ↑Mi 8. Feb 2023, 14:51
Rechtliche Grundlage für BFBS, AFN, CFN, FFB und den Sender der niederländischen Streitkräfte ist das NATO-Truppenstatut:[/i]
Re: UKW Ausschreibung in Berlin, rfi 96,7
Dürfte ein Schreibfehler sein.iro hat geschrieben: ↑Mi 8. Feb 2023, 16:26BFBS, AFN, CFN, FFB sind klar, aber was ist mit "Sender der niederländischen Streitkräfte" gemeint?SeltenerBesucher hat geschrieben: ↑Mi 8. Feb 2023, 14:51
Rechtliche Grundlage für BFBS, AFN, CFN, FFB und den Sender der niederländischen Streitkräfte ist das NATO-Truppenstatut:[/i]
Dürfte dies gemeint sein:
Belgische Radio en Televisie (BRT)
Mit seinen damaligen TV Sendern, zur Truppenbetreuung ihrer Gaststreitkräte In D.
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Re: UKW Ausschreibung in Berlin, rfi 96,7
Das muss nicht unbedingt ein Schreibfehler sein. Im niedersächsischen Seedorf (Landkreis Rotenburg/Wümme) befand sich bis 1992 eine Kaserne der niederländischen Streitkräfte. Und dort war eine Frequenz für Sky Radio geplant.
[jetzt sind wir aber schon ganz schön weit vom eigentlichen Thema abgekommen ]
[jetzt sind wir aber schon ganz schön weit vom eigentlichen Thema abgekommen ]
Gunter Knauer
30853 Langenhagen
30853 Langenhagen
Re: UKW Ausschreibung in Berlin, rfi 96,7
Bekannte Ausländische Sender.GunterKnauer hat geschrieben: ↑Do 16. Mär 2023, 08:35 Das muss nicht unbedingt ein Schreibfehler sein. Im niedersächsischen Seedorf (Landkreis Rotenburg/Wümme) befand sich bis 1992 eine Kaserne der niederländischen Streitkräfte. Und dort war eine Frequenz für Sky Radio geplant.
[jetzt sind wir aber schon ganz schön weit vom eigentlichen Thema abgekommen ]
NATO Sender in D, laut NDR und Postlisten 1970 bis Ausgabenende.
Millitär: AFN (USA) / BFBS - SSVC (G) / BRT (BEL) / CFN (CAN) / FFB (F)
Sonstige Sender in D, laut NDR und Postlisten 1970 bis Ausgabenende.
Zivil: BBC (G) / RFERL - VOA (USA) / RFI, via FFB (F)
Sonderstatus: RIAS (USA)
UDSSR Sender in DDR / D, laut NDR und Postlisten 1970 bis Ausgabenende.
Westgruppe der sowjetischen Streitkräfte in Deutschland: WSD (URS-RUS)
Das mit den niederländischen Streitkräften, ist bekannt, hatten hier aber keine Sender.
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Re: UKW Ausschreibung in Berlin, rfi 96,7
Nicht zu vergessen Canadian Forces Network(CFN)
Re: UKW Ausschreibung in Berlin, rfi 96,7
siehe Kommentar von Gunter Knauer:Kunos-Radiothek hat geschrieben: ↑Mi 15. Mär 2023, 22:58 BFBS, AFN, CFN, FFB sind klar, aber was ist mit "Sender der niederländischen Streitkräfte" gemeint?
über den Sender in Seedorf 89.6 MHz. Der wahrscheinlich nie on air ging. Weder mit 1 Watt noch mit 0,5 kW.
Alte Threads dazu:
viewtopic.php?f=4&t=2508
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