Die Probleme sind hausgemacht. Wenn man den Landesmedienanstalten jahrelang vorpredigt, dass man kein DAB+ will, kann man schlecht Forderungen stellen, wie die Gebiete zugeschnitten werden sollen. In NRW sollen die Lokalfunker 46 Kacheln gefordert haben. Die Zeit zum Reden war mal. Jetzt ziehen die Landesmedienanstalten ihre Sache durch. In NRW sind dann die Lokalradiobetreiber dann nur einer von 41 landesweit empfangbaren kommerziellen Hörfunkanbietern. Das funktionierte schon im Sandkasten: Spielst Du nicht mit uns mit, dann suchen wir uns andere Mitspieler.
Das Problem ist die Politik, da sitzen zu viele Vertreter der Verlagshäuser oder sogar Eigentümer von Verlagshäusern und Rundfunkstationen. Die Landesmedienanstalten haben die Gesetze nicht beachtet und sich um die VHF III Frequenzen nicht gekümmert. Schauen wir mal ins niedersächsische Gesetz:
§ 3 Zuordnung von terrestrischen Übertragungskapazitäten
Hier haben wir schon das erste Problem: „werden durch die Staatskanzlei“ zugeordnet. Die Zuordnung erfolgt nicht staatsfern. In der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste können wir nachlesen:(1) Freie terrestrische Übertragungskapazitäten, die dem Land zustehen und die nicht zur Durchführung von Modellversuchen nach § 31 verwendet werden sollen, werden durch die Staatskanzlei dem Norddeutschen Rundfunk (NDR), dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF), dem Deutschlandradio oder der Landesmedienanstalt nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 zugeordnet.
Artikel 30
und(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere nationale Regulierungsbehörde oder -stelle. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass diese rechtlich von Regierungsstellen getrennt und funktionell unabhängig von ihren jeweiligen Regierungen und anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen sind. Die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Regulierungsbehörden einzurichten, die die Aufsicht über verschiedene Sektoren führen, bleibt hiervon unberührt.
Was hat sich der Gesetzgeber dabei gedacht, können wir hier nachlesen:(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen ihre Befugnisse unparteiisch und transparent und im Einklang mit den Zielen dieser Richtlinie — insbesondere Medienpluralismus, kulturelle und sprachliche Vielfalt, Verbraucherschutz, Barrierefreiheit, Diskriminierungsfreiheit, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und Förderung eines fairen Wettbewerbs — ausüben. Die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen holen im Zusammenhang mit der Erfüllung der ihnen nach nationalem Recht zur Umsetzung des Unionsrechts übertragenen Aufgaben weder Weisungen einer anderen Stelle ein noch nehmen sie solche entgegen. Dies steht einer Aufsicht im Einklang mit dem nationalen Verfassungsrecht nicht entgegen.
Wenn die Frequenzen nicht zugeordnet werden, können diese nicht ausgeschrieben werden. Also hat die Staatskanzlei Einfluss auf die Programmvielfalt. Durch die Hinauszögerung der Frequenz-Zuordnung verhindert eine staatliche Stelle die Möglichkeit eines pluralistischen Zugangs zu Informationen. Das nennt man i.d.R. Zensur.Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass ihre nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen rechtlich von der Regierung getrennt sind. (…) Es sollte davon ausgegangen werden, dass die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen den geforderten Grad an Unabhängigkeit erreicht haben, wenn diese Behörden oder Stellen — einschließlich derjenigen, die als staatliche Behörden oder Stellen errichtet sind — funktionell und tatsächlich unabhängig von ihren jeweiligen Regierungen und von anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen sind. Dies wird als unabdingbar erachtet, um die Unparteilichkeit der Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörde oder -stelle zu gewährleisten.
§ 9 Ausschreibung und Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten
Die Landesmedienanstalt schreibt die ihr zugeordneten terrestrischen Übertragungskapazitäten zur Zuweisung an private Veranstalter, Anbieter von vergleichbaren Telemedien und Plattformanbieter aus.