Yazoo hat geschrieben:
Da hat du Recht, noch nicht. Aber wie schon mal geschrieben, hat es mal einen Beschluss im Bundestag gegeben, den analogen Rundfunk (TV bis 2010 und Radio bis 2015) einzustellen. Beim TV ist es ja passiert, bein Rundfunk hat es nicht geklappt und ist auf 2025 (was auch nur noch 6 Jahre sind), verschoben worden.
Könntest Du eine Quelle nennen? Am besten ein Dokument aus dem Bundestag? Hörfunk und Fernsehen sind Ländersache und jedes Land verfährt anders. Einige User haben sehr viel Spaß daran absichtliche Falschinformation im Forum zu streuen.
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Sachsen[/size]
Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz - SächsPRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 2001 (SächsGVBl. S. 69, 684) zuletzt geändert durch Art. 24 des Gesetzes vom 29.04.2015 (SächsGVBl. S. 334), in Kraft getreten am 09.05.2015 (Konsolidierte Fassung)
§ 4 Zuordnung technischer Übertragungskapazitäten
(6) Spätestens ab dem 1. Januar 2010 erfolgt die Übertragung von Rundfunkprogrammen und vergleichbaren Telemedien in Sachsen ausschließlich in digitaler Technik. In Abweichung von Satz 1 dürfen Hörfunkprogramme auf Ultrakurzwelle bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 sowie Rundfunkprogramme und vergleichbare Telemedien in Kabelanlagen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 weiter in analoger Technik übertragen werden. Stellt ein Veranstalter seine Verbreitung auf ausschließlich digitale Technik um, so verliert er seinen Anspruch auf analoge Weiterverbreitung in Kabelanlagen nach § 38 Abs. 1 nicht, soweit diese zumindest auch in analoger Technik betrieben werden.
Quelle:
https://www.slm-online.de/f-Download-d-file.html?id=165
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Sachsen-Anhalt[/size]
Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2013
§ 34 Digitalisierung der terrestrischen Übertragungskapazitäten
(1) Spätestens ab dem 1. Januar 2026 erfolgt die terrestrische Übertragung von Rundfunkprogrammen und Telemedien in Sachsen-Anhalt ausschließlich in digitaler Technik. § 33 Abs. 2 findet Anwendung. Die analog-terrestrische Hörfunkverbreitung kann zugunsten der digital-terrestrischen Hörfunkverbreitung vor dem in Satz 1 bestimmten Zeitpunkt eingestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- ausschließlich digital-terrestrische Nutzung der für Sachsen-Anhalt veranstalteten analog-terrestrischen öffentlich-rechtlichen Hörfunkprogramme und der von der Medienanstalt Sachsen-Anhalt zur landesweiten Verbreitung zugelassenen analog-terrestrischen privaten Hörfunkprogramme in Gebäuden (portable Indoorversorgung) in mindestens 90 v. H. der in Sachsen-Anhalt gelegenen Haushalte und
- im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde Abschluss einer Vereinbarung zwischen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern der in Nummer 1 bestimmten Programme, den privaten Rundfunkveranstaltern der in Nummer 1 bestimmten Programme und der Medienanstalt Sachsen-Anhalt über das Vorliegen der Voraussetzungen und über das Verfahren zur Umstellung von der analog-terrestrischen auf die digital-terrestrische Übertragungstechnik in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nach Maßgabe von Absatz 2.
Die Fortführung der analog-terrestrischen Verbreitung von Rundfunk und Telemedien nach Maßgabe von Satz 3 kann vorübergehend in Teilgebieten aufrechterhalten werden.
(2) Der Vertrag nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 kann eine Regelung zur Nutzung der Übertragungskapazitäten enthalten. Die gesetzlichen Regelungen zur Zuordnung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten finden daneben Anwendung. Werden von ihnen Umstellungsmaßnahmen ergriffen, haben die Vertragsparteien die Öffentlichkeit rechtzeitig zu informieren. Darüber hinaus gibt die zuständige oberste Landesbehörde im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt, in welchem Gebiet, zu welchem Zeitpunkt und mit welchen Maßgaben die Umstellung auf die digitale Übertragungstechnik erfolgt. Die Frist zwischen der Bekanntmachung des Umstellungszeitpunktes auf die digitale Übertragungstechnik und der tatsächlichen Einstellung der analog-terrestrischen Verbreitung soll im Regelfall sechs Monate betragen. Die zuständige oberste Landesbehörde kann in Ausnahmefällen einen anderen Zeitraum festlegen.
(3) Bis zur Einstellung der analog-terrestrischen Rundfunkverbreitung zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt ist es im Rahmen der zugewiesenen Übertragungskapazitäten zulässig, Rundfunkprogramme und Telemedien gleichzeitig in analoger und in digitaler Übertragungstechnik terrestrisch zu verbreiten (Simulcast).
(4) Öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter sowie private Rundfunkveranstalter und Anbieter von Telemedien, die zum Umstellungszeitpunkt auf die digitale Übertragungstechnik im Verbreitungsgebiet im Sinne von Absatz 1 Satz 3 über eine in analoger Übertragungstechnik genutzte terrestrische Übertragungskapazität verfügen, sind bei der erstmaligen Zuordnung oder Zuweisung von digital zu nutzenden terrestrischen Übertragungskapazitäten vorrangig zu berücksichtigen. Die technischen Übertragungskapazitäten für diese vorrangig zu verbreitenden Rundfunkprogramme und Telemedien müssen im Verhältnis zu den übrigen terrestrischen digitalen Übertragungskapazitäten gleichwertig sein.
(5) Mit der Zuordnung der digital-terrestrischen Übertragungskapazitäten und der Beendigung eines etwaigen Simulcast nach Maßgabe von Absatz 3 gilt die Zuordnung der entsprechenden analog-terrestrischen Übertragungskapazitäten als widerrufen, ohne dass die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 33 Abs. 7 erfüllt sein müssen. Dies gilt auch für diejenigen freien terrestrischen Übertragungskapazitäten, die durch die technische Umstellung von analogem zu digitalem Betrieb entstehen und die für die digitale Verbreitung des bisher analog verbreiteten Rundfunkprogramms oder der bisher analog verbreiteten Telemedien technisch nicht notwendig sind. Die erneute Zuordnung frei gewordener analog-terrestrischer Übertragungskapazitäten an Dritte nach Absatz 6 ist nicht zulässig.
(6) Zuordnungen oder Zuweisungen von terrestrischen Übertragungskapazitäten dürfen die Entwicklung neuer digitaler Nutzungen nicht behindern. Analog-terrestrische Hörfunkübertragungskapazitäten dürfen nach Maßgabe von Satz 1 nur noch in folgenden Ausnahmefällen zugeordnet oder zugewiesen werden, wenn
- dies aufgrund überregionaler, regionaler oder lokaler Besonderheiten im Verbreitungsgebiet erforderlich ist, um eine ausreichende Angebots- und Meinungsvielfalt sicherzustellen, oder
- der Rundfunkveranstalter im selben Verbreitungsgebiet auch eine digitale terrestrische Verbreitung sicherstellt.
(7) Die Neuzuordnung oder Verlängerung von terrestrischen Übertragungskapazitäten zwischen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern einerseits und der Medienanstalt Sachsen-Anhalt andererseits erfolgt auf der Grundlage nachgewiesenen Bedarfs.
(8) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter und die Medienanstalt Sachsen-Anhalt haben der zuständigen obersten Landesbehörde in einem gemeinsamen Bericht nach jeweils zwei Jahren, erstmals zum 31. Dezember 2006, über den Sachstand der Umstellungsmaßnahmen zu berichten. Die zuständige oberste Landesbehörde leitet den Bericht zur Unterrichtung an den Landtag weiter.
Quelle:
http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.d ... e&aiz=true
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Bayern:[/size]
Viele Zulassungen laufen aus am: 15. April 2025
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Deutschland[/size]
Bericht über die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Landesrundfunkanstalten (APRIL 2018)
Ganz erhebliche Einsparungen wird Deutschlandradio schließlich beim Umstieg von UKW auf DAB+ erzielen können. Die Konzentration der linearen Programmverbreitung auf DAB+ und Internet könnte ab 2025 zu einer Abschaltung der UKW-Verbreitung führen und Einsparungen in Höhe von rund 10 Millionen Euro pro Jahr bedeuten. Es sind bereits zahlreiche vorbereitende Schritte erfolgt, etwa die Einrichtung eines Digitalradio-Boards beim BMVI, der ARD-Beschluss zu DAB+ und das gemeinsame Ermitteln von belastbaren Zahlen zur (steigenden) Reichweite von DAB+ durch alle Marktteilnehmer. Ist die technische Umsetzung auf gutem Weg, so sind es unserer Bewertung nach nun politische Entscheidungen, die eine zeitnahe Migration von UKW zu DAB+ ermöglichen.
Telekommunikationsgesetz (TKG)
Ausfertigungsdatum: 22.06.2004
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 25.7.2014 I 1266
§ 63 Widerruf der Frequenzzuteilung, Verzicht
(4) Frequenzzuteilungen für den analogen Hörfunk auf Ultrakurzwelle, die zum 31. Dezember 2015 befristet sind, sollen entsprechend § 57 Absatz 1 Satz 8 von der Bundesnetzagentur bis zum Ende der Zuweisung von Übertragungskapazitäten nach Landesrecht, längstens jedoch um zehn Jahre verlängert werden, sofern der Inhalteanbieter dem zustimmt. Nicht zu diesem Zeitpunkt befristete Zuteilungen sollen widerrufen werden, wenn ein nach § 57 Absatz 1 Satz 8 vom Inhalteanbieter ausgewählter Sendernetzbetreiber auf Antrag die Zuteilung an ihn verlangen kann. Für die Widerrufsentscheidung gilt § 63 Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Für das Wirksamwerden des Widerrufs ist eine angemessene Frist von mindestens drei Monaten, frühestens jedoch der 31. Dezember 2015 vorzusehen.
Mehr steht da bis jetzt nicht drin.
Es gibt Bundesländer, die UKW-Frequenzen noch bis 2028 zuweisen:
3. Verlängerung der Zulassung eines lokalen Hörfunkprogramms im Verbreitungsgebiet Kreis Soest
Die der Veranstaltergemeinschaft für Lokalfunk im Kreis Soest e.V. mit Bescheid vom 19.06.1990 für die Dauer von acht Jahren erteilte und zuletzt mit Bescheid vom 21.06.2013 um fünf Jahre verlängerte Zulassung zur terrestrischen Verbreitung eines lokalen Hörfunkprogramms mit einer Mindestprogrammdauer von fünf Stunden im Verbreitungsgebiet Kreis Soest wird antragsgemäß um weitere zehn Jahre gem. § 70 LMG NRW i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 3 LMG NRW verlängert.
Die Verlängerung erfolgt auf der Grundlage des eingereichten Programmschemas sowie des eingereichten Wirtschafts- und Stellenplans.
Die Verlängerung der Zulassung wird mit der Maßgabe erteilt, dass neben den Informationspflichten nach § 69 LMG NRW der LfM gem. § 70 LMG NRW i. V. m. § 9 Abs. 4 LMG NRW Veränderungen der Etatansätze für feste und freie Mitarbeit, soweit sie den Abbau von mehr als einer redaktionellen Stelle sowie eine Reduzierung der Mittel für freie Mitarbeit um mehr als 20 % betreffen, vor ihrem Vollzug schriftlich anzuzeigen sind.
Zur Verbreitung des lokalen Hörfunkprogramms werden der Veranstaltergemeinschaft die im Verbreitungsgebiet Kreis Soest gegenwärtig zur Verfügung stehen den Frequenzen Möhnesee 100,9 MHz, Lippstadt 103,6 MHz, Wickede 107,3 MHz und Belecke 107,7 MHz für den Verlängerungszeitraum zugewiesen.
https://www.medienanstalt-nrw.de/filead ... _34_MK.pdf