Holdudieladio hat geschrieben: ↑Mi 7. Jul 2021, 21:33
Der Sender Sackpfeife/Biedenkopf würde auch mit 10 kW Rundstrahlung niemanden in NL mit irgendeinem "Störpegel" beeinträchtigen.
DAS ist FAKT. Punkt. Ich verstehe nicht, was es darüber überhaupt noch einer Diskussion bedarf.
Welche Störstrahlfeldstärkengrenze und welche berechnete Störstrahlfeldstärke liegt dieser Faktenbehauptung zugrunde?
Und vor allem: Mit welcher Begründung muss ein Sender am Westrand eines Versorgungsgebiets nach Westen senden? Inwiefern sind dadurch die entstehenden Kosten und internationalen Verhandlungen zu rechtfertigen? Welches kommerzielle Interesse könnte an einer Rundstrahlung bestehen?
Für die Versorgung des Versorgungsgebiets von 6A ist keine Abstrahlung nach Westen nötig, damit ist es schwierig, einen Bedarf für zusätzliche Koordinierungsbemühungen zu rechtfertigen. Vermutlich hält das außerhalb dieses Forums niemand für wichtig.
Explizit sage ich nicht, dass ich das so gut finde, aber es sind nunmal die üblichen Rahmenbedingungen. Ja, ich fände mehr Overspill auch toll. Die Anbieter setzen andere Prioritäten.
Übrigens "ballert" der SWR-Sender Linz auf 11A auch mit immerhin mindestens 3 kW aus 530 Metern Höhe in Richtung Belgien, und von da bis zur Grenze sind es nur 70 Kilometer.
Und wenn das jemand bemängelt, wird derjenige immer ganz selbstbewusst abgebügelt, dass es ja ganz gewiss "auf belgischem Gebiet keine Beeinträchtigungen" geben würde. Und das mag ja auch sogar stimmen.
Weil das damals so vereinbart wurde. Agreement. GE06 Digital Frequency Plans, DVB-T Ch11, T-DAB 11A-11D.
Auf Kanal 11 und 12 hat man zu DVB-T-VHF-Zeiten Koordinierungen "auf Kante" genäht, siehe 11D in Ostfrankreich, Bayern, NRW, Brandenburg und Schleswig-Holstein. Toll ist das ja wohl auch nicht.
Nur warum macht man dann beim Sender Sackpfeife/Biedenkopf, der 165 Kilometer von der niederländischen Grenze entfernt ist, so ein Getue ?
Weil man es damals nicht agreet hat. Und wiel man's genau deshalb kann. Und es den Regeln entspricht. Du darfst des Nachbars Grundstück nicht zum Grillen benutzen. Es sei denn, er erlaubt es Dir.
Und wenn man hier schon meint, so überaus streng sein zu "müssen" :
Warum gelten im Inland nicht solche überaus strengen Regelungen ?
Weil im Inland im Zweifelsfall nur die BNetzA mit der BNetzA und dem Bedarfsträger übereinkommen muss.
Weil internationale Koordinierungsvereinbarungen nicht im Inland gelten müssen. Weil manchmal auch tatsächlich auf internationaler Ebene Vereinbarungen getroffen werden, die die Ausnahme zur Regel festlegen. Wenn der potentiell gestörte das akzeptiert, ist das ja ok.
Wenn es verboten ist, ein Nachbargrundstück zu nutzen, Dein Nachbar es Dir aber erlaubt, darfst Du das ja auch.
Warum spielt es z.B. keine Rolle, ob das Signal des 6C vom Ochsenkopf bei einer Entfernung von nur 146 Kilometern desöfteren den 6C in und um Leipzig ankratzt ?
Weil vermutlich der BR keinen Einwand gegen 6C Leipzig hatte. In der original GE06 Digital Frequency Plans Karte finde ich sowieso keine 6c-Allokation in Leipzig. Die gab es originär für DVB-T in Franken. Für LPZ ist eine Allokation auf 6B eingetragen.
Kanal 6 war übrigens originär auch mal für Belgien vorgesehen. Es kann natürlich gut sein, dass es später zwischenstaatliche Vereinbarungen gab, die Änderungen von GE06 auf bi- tri- oder multinationaler Basis vereinbart haben.
In der Original GE06 Karte sieht man in D ansonsten auch nur größere Allokationen des Kanal 6 in Niedersachsen/Hamburg, am Bodensee (nur 6D), in Südostoberbayern (6C), sowie in Hessen (6A nur im äußersten Süden, dort auch 6C, Mittelhessen 6D).