§ 57 Frequenzzuteilung für Rundfunk, Luftfahrt, Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und sicherheitsrelevante Funkanwendungen
(1) Für die Zuteilung von Frequenzen zur Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder ist neben den Voraussetzungen des § 55 auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen das Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde herzustellen.
- Die jeweilige Landesbehörde teilt den Versorgungsbedarf für Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder der Bundesnetzagentur mit.
- Die Bundesnetzagentur setzt diese Bedarfsanmeldungen bei der Frequenzzuteilung nach § 55 um. Näheres zum Verfahren legt die Bundesnetzagentur auf der Grundlage rundfunkrechtlicher Festlegungen der zuständigen Landesbehörden fest. (...)
- Hat die zuständige Landesbehörde die inhaltliche Belegung einer analogen oder digitalen Frequenznutzung zur Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder einem Inhalteanbieter zur alleinigen Nutzung zugewiesen, so kann dieser einen Vertrag mit einem Sendernetzbetreiber seiner Wahl abschließen, soweit dabei gewährleistet ist, dass den rundfunkrechtlichen Festlegungen entsprochen wurde.
- Sofern der Sendernetzbetreiber die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt, teilt ihm die Bundesnetzagentur die Frequenz auf Antrag zu.
- Die Frequenzzuteilung ist auf die Dauer der rundfunkrechtlichen Zuweisung der zuständigen Landesbehörde zu befristen und kann bei Fortdauern dieser Zuweisung verlängert werden.
https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_ ... G001400000§ 60 Bestandteile der Frequenzzuteilung
(1) Im Rahmen der Frequenzzuteilung sind insbesondere die Art und der Umfang der Frequenznutzung festzulegen, soweit dies zur Sicherung einer effizienten und störungsfreien Nutzung der Frequenzen erforderlich ist. Bei der Festlegung von Art und Umfang der Frequenzzuteilung sind internationale Vereinbarungen zur Frequenzkoordinierung zu beachten. Eine Nutzung zugeteilter Frequenzen darf nur mit Funkanlagen erfolgen, die für den Betrieb in der Bundesrepublik Deutschland vorgesehen bzw. gekennzeichnet sind.(...)
Verwaltungsvorschrift für Frequenzzuteilungen für den Rundfunkdienst (VVRuFu):
Interessant ist auch:2.6 Terrestrischer digitaler Tonrundfunkdienst
174 - 230 MHz
Blöcke 5A - 12D
(…)
Die Frequenzverfügbarkeit wird im Einzelfall nach den Bestimmungen des Abkommens Genf 2006 (GE06) untersucht. Die Festlegung der Nutzungsbestimmungen im Einzelfall erfolgt auf der Grundlage dieser Untersuchung, ggf. im Benehmen mit den zu befragenden Verwaltungen.
(…)
5.1 Versorgungsbedarf
5.1.1 Bestimmungen zur Umsetzung eines Versorgungsbedarfs eines Landes
(1) Die jeweilige Landesbehörde teilt nach § 57 Abs. 1 Satz 2 TKG den Versorgungsbedarf für Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder der Bundesnetzagentur mit. Die Bundesnetzagentur setzt diese Bedarfsanmeldungen bei der Frequenzzuteilung nach § 55 TKG um (§ 57 Abs. 1 Satz 3 TKG).
(2) Der Versorgungsbedarf eines Landes für die Versorgung mit Rundfunk genießt Vorrang vor einem sonstigen Versorgungsbedarf (Versorgungsbedarf, der nicht eine Versorgung mit Rundfunk in der Zuständigkeit eines Landes zum Gegenstand hat). Die dem Rundfunkdienst im Frequenzplan zugewiesenen Frequenzen können gemäß § 57 Abs. 1 Satz 5 TKG für andere Zwecke als der Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder genutzt werden, wenn dem Rundfunk die auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen zustehende Kapazität zur Verfügung steht. Die Bundesnetzagentur stellt hierzu das Benehmen mit den zuständigen Landesbehörden her (§ 57 Abs. 1 Satz 6 TKG).
(3) Frequenzen, die der Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder dienen, werden gemäß § 60 Abs. 4 TKG im Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde mit Auflagen zugeteilt, die sicherstellen, dass die rundfunkrechtlichen Belange der Länder berücksichtigt werden.
(4) Mehrere Länder können je Bedeckung einen gemeinsamen Versorgungsbedarf festlegen.
(5) Beabsichtigt die zuständige Landesbehörde nicht, eine Übertragungskapazität einem Inhalteanbieter zur alleinigen Nutzung zuzuweisen, teilt sie der Bundesnetzagentur den Bedarf umgehend mit. Die Bundesnetzagentur führt dann das in 5.3 vorgesehene Frequenzvergabeverfahren durch. Ist beabsichtigt, eine Übertragungskapazität einem Inhalteanbieter zur alleinigen Nutzung zuzuweisen, teilt die zuständige Landesbehörde den Bedarf der Bundesnetzagentur mit und benennt den Inhalteanbieter, sobald der Inhalteanbieter feststeht.
(6) Zur Beratung der zuständigen Landesbehörden und für die Gewährleistung der Umsetzbarkeit der Versorgungsbedarfe, kann die Bundesnetzagentur vorab technische Voruntersuchungen durchführen. Mit den Ergebnissen teilt die Bundesnetzagentur der jeweils zuständigen Landesbehörde auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt die Ergebnisse gültig sind.
5.1.4 Nachträgliche Anpassung der Versorgungsbedarfe
(1) Versorgungsbedarfe können entsprechend den in den folgenden Absätzen aufgeführten Maßgaben auch nach erfolgter Frequenzvergabe geändert werden. Bezugsgröße für die Beurteilung von Anpassungsbegehren ist das im ursprünglichen Versorgungsbedarf dargestellte Gebiet. Sind mit den Änderungen Kosten oder sonstige Belastungen für den bereits ausgewählten Senderbetreiber verbunden, werden die Änderungen nur wirksam, wenn er der Anpassung zustimmt. Kommt der Zuteilungsinhaber den geänderten Versorgungsverpflichtungen in der vorgegebenen Zeit nicht nach und liegen die Voraussetzungen des § 63 TKG oder § 49 Abs. 2 VwVfG vor, können die erteilten Frequenzzuteilungen widerrufen werden.
Problem 1: Belgien6.4 Auslandskoordinierung
Die Prüfung der Frequenzverfügbarkeit schließt die Koordinierung von Schutzrechten mit Verwaltungen benachbarter Staaten ein. Diese Koordinierung erfolgt nach den jeweiligen gültigen internationalen Abkommen, bi- oder multilateralen Vereinbarungen mit Nachbarverwaltungen sowie ggf. den entsprechenden Artikeln der Radio Regulations.
Problem 2: Keine Einkanallösung für den privaten Landesmultiplex zurzeit möglich. Diese Lösung wird gewünscht, weil der WDR auch eine Einkanallösung hat.
Problem 3: Uneinigkeit über das Verfahren. Es stellt sich immer die Frage, wenn der Kanal geändert wird, wer trägt die Kosten der Umstellung? Wird der Kanal nicht international koordiniert, steigt die Gefahr, dass nach dem Aufbau des Netzes der Kanal irgendwann geändert werden muss. Ich glaube hier möchte man vermeiden, dass durch eine Änderung des Kanals die Anbieter einfach aus DAB+ aussteigen, weil die Kosten für die Umstellung nicht tragen wollen und weder das Land noch die Landesmedienanstalt NRW mit den Kosten belastete werden. Da sind sicherlich noch weitere Probleme, die nicht genannt werden. Fakt ist, dass bereits vor 5 Jahren eine Bedeckung für NRW fehlte. Damals glaubte man nur nicht, dass der Bedarf jemals existieren könnte.