§ 14 Grundsätze
ALT:
(5) Bei der Nutzung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten in dem nach § 54 festgelegten Verbreitungsgebiet haben lokale Hörfunkprogramme Vorrang.
NEU:
(5) Bei der Zuweisung regionaler digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten berücksichtigt die LfM im Rahmen ihrer Vorrangentscheidung neben den Maßgaben des Absatzes 2 Satz 4 auch den jeweiligen Beitrag des Angebots
1. zur Versorgung mit lokalen, regionalen oder landesweiten journalistischen Inhalten und
2. zu einer landesweit möglichst flächendeckenden Abdeckung mit Angeboten.
Kein Vorrang bei der Übertragungskapazitätzuteilung für die Lokalradios, sondern für einen landesweiten Programmanbieter der sein Programm regionalisiert. Das erklärt wohin die Reise gehen soll: Wenn ein Programmanbieter in allen regionalen Multiplexen sein Programm anbietet und dort – wie in Niedersachsen – regionale Jingle, Nachrichten und Werbung ausstrahlen lässt, soll dieser bevorzugt werden. Von den Lokalfunk-Betriebsgesellschaften hat nur eine ihr Interesse an DAB+ bekundet. Die Gesetzesänderung wurde passend für nur eine Radiogesellschaft geschrieben. Der landesweite Multiplex bleibt davon unberührt. Es geht konkret um die regionalen Multiplexe. Die schwarz-gelbe Koalition spricht immer davon, dass sie das Lokalfunkmodell 2020-2022 umkrempeln will. Man wird aus dem Lokalfunk in der heutigen Form in den meisten Regionen aussteigen. Es lohen sich nur die Großstädte. Es gibt da sicherlich regionale Unterschiede. Die Frage nach der Dauer der Zuweisung von UKW-Frequenzen in dem SPD-Fragenkatalog war nicht zufällig.